Es trifft zwar zu, dass bei der sich aus den Unsicherheiten der Bewertung im vorliegenden Fall nach den Feststellungen ergebenden Bandbreite der Überschreitung des Hauptmietzinses von 84,99 % bis 96,75 % – wie sie das Berufungsgericht im für den Beklagten günstigsten Fall unbeanstandet annahm – angesichts der Beweislast des Klägers (§ 33 Abs 1 MRG) zugunsten des Beklagten vom niedrigeren Wert auszugehen ist; dass die Vorinstanzen die Überschreitung im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig hoch qualifizierten, stellt allerdings keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar
GZ 3 Ob 96/20v, 02.09.2020
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach es beim Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG weder auf ein Verschulden des Hauptmieters noch auf eine Interessenabwägung ankomme, begründet trotz der gegenteiligen, jedoch vereinzelt gebliebenen Entscheidung 6 Ob 31/73 schon aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts keine erhebliche Rechtsfrage.
Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt, ist nach stRsp aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Ein den Hauptmietzins um 60 bis 70 % übersteigender Untermietzins wird von der Rsp regelmäßig als nicht übermäßig qualifiziert, während eine Überschreitung um 100 % oder mehr als jedenfalls unverhältnismäßig angesehen wird. Es trifft zwar zu, dass bei der sich aus den Unsicherheiten der Bewertung im vorliegenden Fall nach den Feststellungen ergebenden Bandbreite der Überschreitung des Hauptmietzinses von 84,99 % bis 96,75 % – wie sie das Berufungsgericht im für den Beklagten günstigsten Fall unbeanstandet annahm – angesichts der Beweislast des Klägers (§ 33 Abs 1 MRG) zugunsten des Beklagten vom niedrigeren Wert auszugehen ist. Dass die Vorinstanzen die Überschreitung im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig hoch qualifizierten, stellt allerdings keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.