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Zivilrecht

OGH: Antrag auf (erstmalige) gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs 2 WEG) eines Wohnungseigentumsbewerbers?

Der Antragsteller behauptet in der Sache nicht etwa den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung, sondern Fehlbewertungen des Sachverständigen; für die gerichtliche Überprüfung solcher Bedenken eines Wohnungseigentumsbewerbers gegen die Richtigkeit des (einzigen) vorliegenden privaten Nutzwertgutachtens steht das Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 9 Abs 2 WEG vor Einverleibung von Wohnungseigentum nicht offen

06. 10. 2020
Gesetze:   § 9 WEG, § 52 WEG, § 10 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Außersteitverfahren, gerichtliche Nutzwertfestsetzung, Antragslegitimation, Wohnungseigentumsbewerber

 
GZ 5 Ob 53/20k, 21.07.2020
 
OGH: Eine Nutzwertfestsetzung durch das Gericht noch vor Begründung von Wohnungseigentum ist zwar nicht ausgeschlossen; eine derartige Antragstellung setzt aber voraus, dass spezifische sachliche Gründe dafür vorliegen. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters ein restriktiver Maßstab anzulegen. Die hier zu beurteilende Konstellation rechtfertigt eine solche erstmalige Nutzwertfestsetzung durch das Gericht nicht. Anders als in dem in 5 Ob 144/03t behandelten Fall existiert hier (nur) ein Nutzwertgutachten, das der Antragsteller nicht anerkennen will. Er behauptet dabei in der Sache nicht etwa – wie in 5 Ob 144/03t – den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung, sondern Fehlbewertungen des Sachverständigen. Er kritisiert bei den größeren Wohnungen die Gewährung eines Zuschlags von 5 % für ein zweites WC anstelle eines Abschlags für die in Relation zur Wohnungsgröße schlechtere Ausstattung der Sanitäreinrichtungen, die Fehlbewertung der Stockwerklage und der Lage innerhalb der Stockwerke sowie die Rundungsregel des § 8 Abs 2 WEG. Für die gerichtliche Überprüfung solcher Bedenken eines Wohnungseigentumsbewerbers gegen die Richtigkeit des (einzigen) vorliegenden privaten Nutzwertgutachtens steht das Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 9 Abs 2 WEG 2002 vor Einverleibung von Wohnungseigentum nicht offen.
 
 

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