In einem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft gesehen werden; die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungsvereinbarung liegt beim Teilungsbeklagten; im Hinblick darauf, dass während aufrechter Lebensgemeinschaft die einseitige Veräußerung eines Miteigentumsanteils durch einen der Partner kaum zu erwarten ist, wird die Vereinbarung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots offensichtlich gerade dann sinnvoll, wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst und kein Einvernehmen über das weitere Schicksal der gemeinsamen Liegenschaft erzielt wird; die Auslegung, der schlüssige Teilungsverzicht wirke im konkreten Fall über den Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft hinaus, ist daher nicht zu beanstanden
GZ 5 Ob 99/20z, 21.07.2020
OGH: Nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp bedarf der Anspruch eines Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft auf Aufhebung nach § 830 zweiter Satz ABGB keiner Begründung aus der Interessenslage des Klägers, sodass dem unbedingten Aufhebungsanspruch grundsätzlich nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der übrigen – die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind – Schranken gesetzt sind. Allerdings können die Teilhaber einer Gemeinschaft verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen und dadurch auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verzichten. Nach LuRsp kann eine solche Fortsetzungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich getroffen werden, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung iSd § 863 Abs 1 ABGB zustande kommen. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen. In einem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft gesehen werden. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungsvereinbarung liegt beim Teilungsbeklagten.
Das Berufungsgericht legte den Schenkungsvertrag der Streitteile samt Einräumung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots zur Erhaltung des Familienbesitzes iSe konkludenten Fortsetzungsvereinbarung und damit eines Verzichts des Klägers auf seinen unbedingten Teilungsanspruch aus. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist einzelfallbezogen und hat daher im Regelfall keine über die besonderen Umstände dieses Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Sie wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies gilt auch für die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Zweckwidmung einen Verzicht auf den unbedingten Teilungsanspruch bewirkt. Die Revision wäre daher nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom OGH korrigiert werden müsste. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Vorinstanzen von den Leitlinien der Rsp des OGH nicht abgewichen sind.
Die Streitteile hielten – im Gegensatz zu dem 5 Ob 82/14s zugrunde liegenden Fall – im Schenkungsvertrag ausdrücklich fest, dass die Einräumung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots zum Zweck der Sicherung und der Erhaltung des Familienbesitzes erfolgte. Dass sich die Streitteile damit nicht nur der einseitigen Verfügung über ihre Miteigentumsanteile, sondern auch ihres Teilungsanspruchs begeben wollten, weil mit der Feilbietung nach einer erfolgreichen Teilungsklage die Gefahr verbunden ist, dass die gemeinsame Liegenschaft – die der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Streitteile und ihrer gemeinsamen Kinder diente – in dritte Hände außerhalb der Familie gelangt, ist keine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Diese Gefahr wird gerade dadurch gebannt, dass die Streitteile wechselseitig auf die Ausübung ihres Teilungsanspruchs verzichten. Da das Berufungsgericht nicht davon ausging, die Belastungs- und Veräußerungsverbote an sich wären der Zivilteilung entgegengestanden (dies wäre nur dann der Fall, wenn sie allesamt zu Gunsten desselben Verbotsberechtigten auf der Gesamtliegenschaft einverleibt wären), sondern das wechselseitige Veräußerungs- und Belastungsverbot als rechtsgeschäftliche Fortsetzungsvereinbarung und damit schlüssigen Verzicht auf den Teilungsanspruch iSd § 831 ABGB wertete, liegt die behauptete Abweichung von höchstgerichtlicher Rsp nicht vor.
Im Fall eines Verzichts auf den unbedingten Teilungsanspruch kann Teilung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden. Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen dann vorzeitig aufgelöst werden, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören (nur) auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen, objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden und aus subjektiven, nur die Personen einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird. Die Behauptungs- und Beweislast für derartige wichtige Gründe trifft den auf die Auseinandersetzung dringenden Teilhaber. Dieser muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft entfällt. Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Die Frage, welche schwerwiegenden Gründe die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken, kann nur aus umfassender Sicht aller dafür und dagegen sprechender Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Kläger auch insoweit nicht auf. Das Berufungsgericht wich nicht von höchstgerichtlicher Rsp zur Behauptungs- und Beweislast ab.
Ob der schlüssige Teilungsverzicht grundsätzlich über die Dauer der Lebensgemeinschaft hinaus wirken sollte, ist ebenfalls eine Frage der Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall. Dass hier eine solche Bindung vereinbart werden sollte, ist nicht korrekturbedürftig. Die Schenkung der Liegenschaftshälfte sollte der Absicherung der Investitionen des Klägers dienen, die wechselseitige Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hatte den Zweck, die Liegenschaft im Familienbesitz zu erhalten. Der Vertrag wurde im Bewusstsein einer möglichen Auflösung der Lebensgemeinschaft abgeschlossen, die Streitteile sprachen dieses Thema an. Weder die Schenkung noch das wechselseitige Verbot sollten unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Lebensgemeinschaft stehen. Während es daher primär dem Interesse des Klägers diente, als Absicherung, allenfalls Abgeltung, seiner Investitionen Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu werden, wollten beide Streitteile die Beklagte dahin absichern, dass die Liegenschaft in ihrem – zumindest – Miteigentum auch nach dem Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft verbleiben kann. Im Hinblick darauf, dass während aufrechter Lebensgemeinschaft die einseitige Veräußerung eines Miteigentumsanteils durch einen der Partner kaum zu erwarten ist, wird die Vereinbarung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots offensichtlich gerade dann sinnvoll, wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst und kein Einvernehmen über das weitere Schicksal der gemeinsamen Liegenschaft erzielt wird. Die Auslegung, der schlüssige Teilungsverzicht wirke im konkreten Fall über den Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft hinaus, ist daher ebenso im Einzelfall nicht zu beanstanden.