Schikane sowie Rechtsmissbrauch sind zwar nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen, können aber auch schlüssig durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen geltend gemacht werden
GZ 4 Ob 57/20s, 11.08.2020
OGH: Missbräuchliche Rechtsausübung liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern nach jüngerer Rsp auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen oder beizubehalten, ist die Rechtsausübung selbst dann nicht missbräuchlich, wenn der sein Recht Ausübende ua die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen.
Beweispflichtig für die Schikane bzw den Rechtsmissbrauch ist derjenige, der sich auf diese Beschränkungen des ausgeübten Rechts beruft.
Schikane sowie Rechtsmissbrauch sind zwar nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen, können aber auch schlüssig durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen geltend gemacht werden.