Die Frage, ob eine erhebliche Gefahr iSd § 30 Abs 1 WGG gegeben ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG
GZ Ra 2020/05/0075, 03.08.2020
VwGH: Die Frage, ob eine erhebliche Gefahr iSd § 30 Abs 1 WGG gegeben ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
Dass bzw inwiefern die seitens des VwG angestellte Beurteilung unvertretbar sei, wird mit den abstrakt gehaltenen Fragen in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, zumal darin der Beurteilung des VwG nicht konkret entgegengetreten, sondern lediglich der VwGH im Einzelnen gefragt wird, ob aus jeweils näher genannten Umständen auf das Vorliegen bzw Nichtvorliegen einer erheblichen Gefahr geschlossen werden könne oder nicht.
Darüber hinaus hängt das Schicksal der Revision von der Entscheidung der letzten beiden Fragen (lit oo und pp) nicht ab, weil das VwG das Vorliegen einer erheblichen Gefahr iSd § 30 Abs 1 WGG selbst unter der Annahme, dass die betreffende Ratenvereinbarung, deren Vorliegen die revisionswerbende Partei in Zweifel zieht, nicht rechtswirksam und damit nicht bindend zustande gekommen sei, und daher der sofortigen Exekution des gesamten aushaftenden Betrages nicht entgegenstünde, verneint hat.