Eine nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a, § 3 AuslBG unberechtigte Beschäftigung von zwei Ausländern führt - anders als eine solche von vier Ausländern - nicht zur Anwendung eines höheren Strafsatzes als eine solche von bloß einem
GZ Ra 2020/09/0025, 02.07.2020
VwGH: Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass deren Begründung durch das VwG insoweit in sich widersprüchlich ist, als zwar einerseits das Vorliegen von zwei Übertretungen als erschwerend gewertet wurde, andererseits das VwG jedoch ausführte, dass dieser Umstand - weil strafsatzbestimmend - nicht als erschwerend zu werten wäre. Eine unzulässige Doppelverwertung eines bereits strafsatzbestimmenden Umstands als erschwerend ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu besorgen, führt eine nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a, § 3 AuslBG unberechtigte Beschäftigung von zwei Ausländern - anders als eine solche von vier Ausländern - doch nicht zur Anwendung eines höheren Strafsatzes als eine solche von bloß einem.