Nach der stRsp des VwGH stellt das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides eine „Verwaltungsstrafsache“ dar, sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 VwGVG anzuwenden war
GZ Ra 2020/17/0048, 23.07.2020
VwGH: Das VwG begründete das Absehen von der (beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 24 VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
Nach der stRsp des VwGH stellt jedoch das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides eine „Verwaltungsstrafsache“ dar, sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 VwGVG anzuwenden war.
Das VwG hat in Verwaltungsstrafsachen gem § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Gem § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im Revisionsfall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das VwG nicht vor. Gem § 44 Abs 3 VwGVG kann das VwG in bestimmten Fällen von einer Verhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Sofern die Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, kann das VwG davon absehen (§ 44 Abs 5 VwGVG).
Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach § 44 Abs 4 VwGVG (das voraussetzt, dass das VwG einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht.
Es lagen damit keine der in § 44 VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.