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Verfahrensrecht

VwGH: Verletzung der Entscheidungspflicht iZm Antrag des VwG an den VfGH auf Normprüfung

Der Beschluss, mit dem das VwG einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellte, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet wurde

05. 10. 2020
Gesetze:   § 38 VwGG, Art 133 B-VG, Art 139 B-VG
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Antrag des VwG an VfGH auf Normprüfung

 
GZ Fr 2020/06/0001, 07.08.2020
 
VwGH: Der Beschluss, mit dem das VwG einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellte, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet wurde. Auch wenn der Antragsteller von dieser Anfechtung zum Zeitpunkt der Einbringung seines Fristsetzungsantrages keine Kenntnis hatte, lagen dennoch die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fristsetzungsantrages bereits zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr vor.
 
 

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