Der Beschluss, mit dem das VwG einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellte, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet wurde
GZ Fr 2020/06/0001, 07.08.2020
VwGH: Der Beschluss, mit dem das VwG einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellte, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet wurde. Auch wenn der Antragsteller von dieser Anfechtung zum Zeitpunkt der Einbringung seines Fristsetzungsantrages keine Kenntnis hatte, lagen dennoch die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fristsetzungsantrages bereits zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr vor.