Sicherungsgegenstand ist der Anspruch der Ehegatten auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen bei Trennung ihrer einst verbundenen Lebensbereiche; der Senat hatte keine Bedenken gegen die Verneinung eines Regelungsbedürfnisses in einem Fall, in dem der längst aus dem Haus mit der ehelichen Wohnung ausgezogene Ehegatte nicht beabsichtigte, dieses dauernd mitzubenützen, sondern nur weiterhin Zutritt zum ehelichen Haus haben wollte, „um auch eine gewisse Kontrolle ausüben zu können bzw sich dort befindliche persönliche Gegenstände abzuholen“
GZ 1 Ob 128/20k, 22.07.2020
OGH: Die Regelungsverfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO bedarf zwar keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iSd § 381 EO, setzt jedoch ein Regelungsbedürfnis voraus, das etwa dann anzunehmen ist, wenn der andere Teil ein Verhalten gezeigt hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumutbar macht. Die einstweilige Verfügung darf nur dann erlassen werden, wenn das Ergebnis einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Ehegatten den Standpunkt der gefährdeten Partei stützt. Die erforderliche Interessenabwägung ist dabei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Zu 1 Ob 305/03i sah der OGH den Zweck der Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO in der Hintanhaltung eines mit der Auflösung der bisher verbundenen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn offenbar unvereinbaren Zustands. Sicherungsgegenstand ist demnach der Anspruch der Ehegatten auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen bei Trennung ihrer einst verbundenen Lebensbereiche. Der Senat hatte in der genannten Entscheidung keine Bedenken gegen die Verneinung eines Regelungsbedürfnisses in einem Fall, in dem der längst aus dem Haus mit der ehelichen Wohnung ausgezogene Ehegatte nicht beabsichtigte, dieses dauernd mitzubenützen, sondern nur weiterhin Zutritt zum ehelichen Haus haben wollte, „um auch eine gewisse Kontrolle ausüben zu können bzw sich dort befindliche persönliche Gegenstände abzuholen“. Dass bei dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragsgegnerin „in rechtsmissbräuchlicher oder einer für den Sicherungswerber unzumutbaren Weise“ von einer Möglichkeit des Zutritts zum ehelichen Wohnhaus Gebrauch machen würde, lasse keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.
Die Revisionsrekurswerberin bezieht sich zwar auf die Rsp, wonach durch die Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO die persönlichkeitsbezogenen Interessen der Ehegatten (wechselseitig) gewahrt werden sollen. Sie vermag aber nicht darzulegen, warum das Rekursgericht bei der von ihm nach diesem Maßstab vorzunehmenden Beurteilung der Regelungsbedürftigkeit den ihm dabei zukommenden Spielraum überschritten hätte. Soweit sie argumentiert, dass es für sie unzumutbar wäre, würde der Antragsgegner jederzeit – ohne ihr Wissen und ohne Vorankündigung – die Ehewohnung betreten und damit ihre Privatsphäre beeinträchtigen, ist ihr ihr Antragsvorbringen entgegenzuhalten, wonach der Mann bereits seit Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen sei, er nie in Aussicht gestellt habe, wieder in diese zurückkehren zu wollen, und seine Besuche immer nur nach vorheriger Absprache stattgefunden hätten. Dass das Rekursgericht ein Regelungsbedürfnis aufgrund dieser Behauptungen nicht bereits deshalb bejahte, weil die Rechtsvertreter des Mannes in einem an den Rechtsanwalt der Frau gerichteten Schreiben ganz allgemein den Standpunkt vertraten, ihr Mandant wäre berechtigt, die Ehewohnung auch ohne Zustimmung der Frau und ohne Ankündigung zu betreten, begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil im genannten (Anwalts-)Schreiben auf den konkreten Wunsch des Mannes nach einer „gemeinsamen Begehung“ der Wohnung (um sich davon zu überzeugen, dass sich ein bestimmtes Bild noch in dieser befindet) Bezug genommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Mann von der Möglichkeit eines Zutritts zur Ehewohnung in einer für die Frau unzumutbaren Weise Gebrauch machen würde, können weder dem Antragsvorbringen noch der zur Bescheinigung des behaupteten Regelungsbedürfnisses vorgelegten Urkunde („Anwaltsschreiben“) entnommen werden. In der Beurteilung des Rekursgerichts, die Antragsgegnerin habe keine für sie unzumutbare Situation behauptet, welche die begehrte Regelungsverfügung erfordern würde, ist daher keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.
Dass die Vorinstanzen bereits aufgrund der Angaben der Frau in ihrem Sicherungsantrag ein Regelungsbedürfnis verneinten, begegnet somit keinen Bedenken, wobei die Revisionsrekurswerberin darauf hinzuweisen ist, dass das Rekursgericht bei seiner Entscheidung ohnehin das zur Bescheinigung des behaupteten unzumutbaren Verhaltens des Mannes vorgelegte (Anwalts-)Schreiben berücksichtigte. Weitere Bescheinigungsmittel wurden zum Vorwurf, der Mann beabsichtige, gegen den Willen der Frau und ohne Absprache mit ihr die Ehewohnung zu betreten, nicht angeboten. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin besteht im Sicherungsverfahren keine Pflicht des Gerichts zur Erörterung des Sicherungsbegehrens, weil dies dem Wesen des Provisorialverfahrens widerspräche.