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Verfahrensrecht

OGH: § 35 ZPO; § 1022 ABGB – Tod des Vollmachtgebers

Eine (ausdrückliche) Erstreckung der Vollmacht auf den Todesfall durch eine Erbenklausel des Machtgebers (vgl § 1022 ABGB) wird bei der Prozessvollmacht nicht gefordert, weil der Wille der Parteien regelmäßig auf eine Beendigung des Rechtsstreits gerichtet ist; für den Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist nach hA § 35 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war

29. 09. 2020
Gesetze:   § 35 ZPO, § 1022 ABGB
Schlagworte: Prozessvollmacht, Tod des Vollmachtgebers

 
GZ 6 Ob 85/20y, 25.06.2020
 
OGH: Nach § 35 Abs 1 ZPO wird die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung im Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
 
Der Fortbestand der Prozessvollmacht dient zum einen dem Schutz des Prozessgegners vor Störungen des Prozessfortgangs, kommt aber auch dem ruhenden Nachlass bzw den Erben zugute, weil deren Vertretung einen schleunigen Verfahrensfortgang auch in ihrem Interesse ermöglicht. Eine (ausdrückliche) Erstreckung der Vollmacht auf den Todesfall durch eine Erbenklausel des Machtgebers (vgl § 1022 ABGB) wird bei der Prozessvollmacht nicht gefordert, weil der Wille der Parteien regelmäßig auf eine Beendigung des Rechtsstreits gerichtet ist.
 
Nach hA ist bei Tod des Klägers vor Einleitung des Verfahrens nicht § 35 ZPO anzuwenden, sondern § 1022 ABGB. In älteren Entscheidungen hat die Rsp daraus abgeleitet, dass die Prozessvollmacht erlischt, wenn der Vollmachtgeber vor Einleitung des Prozesses verstirbt, und zwar selbst dann, wenn der Machtgeber zwischen Absendung der Klage und ihrem Einlangen bei Gericht verstorben ist.
 
Diese Auffassung ist schon für den hier nicht zu beurteilenden Fall der Vertretung auf Klägerseite nicht überzeugend. Für den hier vorliegenden Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist nach hA § 35 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.
 
Im Übrigen besteht selbst bei Beurteilung nach § 1022 ABGB die Vollmacht für den ruhenden Nachlass bzw für die Erben dann fort, wenn sie sich auf den Todesfall bezieht oder nach dem Willen des Machtgebers über dessen Tod hinaus erstrecken soll, wobei eine solche Erstreckung nicht ausdrücklich erfolgen muss.
 
 

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