Die vereinheitlichte europäische Normung durch anerkannte europäische Normungsorganisationen unterliegt als Teil des unionalen Rechtsetzungsprozesses nicht der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle
GZ 4 Ob 77/20g, 12.08.2020
OGH: Anspruchsvoraussetzung für den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch (hier) auf Grundlage des § 1 Abs 1 Z 1 UWG ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach stRsp jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Dabei handelt es sich allgemein um ein privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter. Ohne marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit, die sich als unternehmerische Teilnahme am Erwerbsleben darstellt, unterliegt ein bestimmtes Handeln keiner lauterkeitsrechtlichen Verhaltenskontrolle, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen.
Eine Tätigkeit der öffentlichen Hand wird nur dann als Handeln im geschäftlichen Verkehr qualifiziert, wenn sie privatwirtschaftlich erfolgt. Dafür ist lauterkeitsrechtlich vorausgesetzt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, fremden Wettbewerb zu fördern. Allerdings greift auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere (öffentliche bzw übergeordnete) Zielsetzung eindeutig überwiegt. Dies trifft insbesondere bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand zu, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur.
Die vereinheitlichte europäische Normung auf der Grundlage der RL 98/34/EG (über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften), neukodifiziert durch die RL 2015/1535/EU, durch anerkannte europäische Normungsorganisationen unter der Ägide der Europäischen Kommission verfolgt ausschließlich öffentliche Zielsetzungen und unterliegt als Teil des unionalen Rechtsetzungsprozesses mangels eines Handelns im geschäftlichen Verkehr nicht der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle.