Ein schützenswertes Interesse des Mieters an einer Verwendung der Leistung aus der auch mit seinen Betriebskostenzahlungen wirtschaftlich „erkauften“ Versicherungsleistung der Feuerversicherung besteht auch daran, dass die Versicherungssumme überhaupt für eine (Teil-)Wiederherstellung des untergegangenen Mietgegenstands verwendet wird
GZ 1 Ob 64/20y, 22.07.2020
OGH: Gem § 7 Abs 1 MRG ist der Vermieter, wenn ein Mietgegenstand durch Zufall unbrauchbar geworden ist, zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstands „in dem Maß“ verpflichtet, als Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. 7 MRG sieht mit der bloßen Teilherstellung nach Maßgabe („in dem Maß“) der Versicherungsleistung eine Verpflichtung zur Herstellung eines Mietgegenstands vor, der regelmäßig nicht dem ursprünglich vereinbarten Objekt entspricht, bleibt doch eine bloß teilweise Wiederherstellung des untergegangenen Mietgegenstands typischerweise hinter dem vertraglich bedungenen Zustand - sei es hinsichtlich dessen Ausstattung oder Größe - zurück. Wenn daher vertreten wird, dass es bei der Beurteilung der Frage, welche Lösung (für die Parteien) „vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint“, auf den „bedungenen Gebrauch ankommen“ soll, so liegt dem der Gedanke zugrunde, dass die Herstellung eines dem vereinbarten Mietobjekt „möglichst nahekommenden“ Ersatzobjekts regelmäßig im Interesse des Mieters liegt.
Ein schützenswertes Interesse des Mieters an einer Verwendung der Leistung aus der auch mit seinen Betriebskostenzahlungen (§ 21 Abs 1 Z 4 MRG) wirtschaftlich „erkauften“ Versicherungsleistung der Feuerversicherung besteht aber nicht nur daran, dass der „wiederhergestellte“ Mietgegenstand möglichst dem vertraglich vereinbarten Objekt entspricht, sondern auch daran, dass die Versicherungssumme überhaupt für eine (Teil-)Wiederherstellung des untergegangenen Mietgegenstands verwendet wird, auch wenn dabei - aufgrund ihrer unzureichenden Höhe - Abstriche von der vertraglich geschuldeten Leistung gemacht werden müssen. Ob sich der Mieter im Einzelfall für einen Fortbestand seines Mietverhältnisses entscheidet und einen hinter dem ursprünglich vereinbarten Mietobjekt „zurückbleibenden“ Mietgegenstand akzeptiert, oder ob er auf die Wiederherstellung eines solchen (nicht dem Vertrag entsprechenden) Objekts und damit auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses „verzichtet“, ist grundsätzlich diesem zu überlassen.
Die Interessen des Vermieters werden bei der dem Mieter zugestandenen Wahlmöglichkeit dadurch beachtet, dass er für die Wiederherstellung nur die Versicherungsleistung und keine „hausfremden Mittel“ verwenden muss. Ist eine bloß teilweise (insbesondere verkleinerte) Wiederherstellung des Hauses für den Vermieter aus besonderen Gründen unzumutbar (etwa weil eine solche nur unter Verkleinerung von ihm selbst genutzter Gebäudeteile möglich wäre), ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen.