Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein irrtümlich in einen „Leerzug“ eingestiegener Fahrgast in Panik gerät, wenn weder die Betätigung des Notsignals noch das Ziehen der Notbremse zum Anhalten des Zuges führt, und dass er in diesem Zustand ein objektiv verfehltes Verhalten setzt; zweifellos trifft die Geschädigte ein gravierendes Eigenverschulden; dem steht jedoch das ebenfalls grob sorgfaltswidrige Verhalten des Triebfahrzeugführers und die mangelhafte Organisation des Bahnhofbetriebs (Erlöschen des Hinweises „nicht einsteigen“ mehrere Minuten vor der Abfahrt) gegenüber; auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht mit der Annahme eines gleichteiligen Verschuldens seinen auch insofern bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten
GZ 2 Ob 79/20m, 29.06.2020
OGH: Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, nur nicht für einen atypischen Erfolg. Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. Besteht die weitere Ursache in einer Handlung des Verletzten selbst, ist die Adäquanz nur dann zu verneinen, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Da die Adäquanz aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beurteilen ist, sind in Grenzfällen insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens, das Gewicht des beeinträchtigten Rechtsguts und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Wegen der Einzelfallbezogenheit kann die Beurteilung der Adäquanz nur dann die Zulässigkeit der Revision begründen, wenn das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum, der sich in dieser Wertungsfrage aus den Leitlinien der genannten Rsp ergibt, überschritten hat.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass bei einem gerade anfahrenden Zug weder das Aufspringen noch das Abspringen außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Dass dies auch für das hier zu beurteilende Abspringen gilt, ist durch die Leitlinien der dargestellten Rsp gedeckt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein irrtümlich in einen „Leerzug“ eingestiegener Fahrgast in Panik gerät, wenn weder die Betätigung des Notsignals noch das Ziehen der Notbremse zum Anhalten des Zuges führt, und dass er in diesem Zustand ein objektiv verfehltes Verhalten setzt.
Zwar hat der Senat in 2 Ob 107/10i die Adäquanz in einem Fall verneint, in dem der Lenker eines auf dem Pannenstreifen liegen gebliebenen Fahrzeugs aus (mangels Beweises des Gegenteils) unbegründeter Angst vor einem herannahenden Lkw über die Begrenzungsmauer einer Autobahnbrücke gesprungen und in die Tiefe gestürzt war. Auch in anderen Entscheidungen wurden Reaktionen, die auf einem unbegründeten Erschrecken eines Fußgängers beruhten, als nicht adäquat angesehen. Der Unterschied zum vorliegenden Fall liegt aber einerseits darin, dass die Geschädigte hier objektiv von einer Fehlfunktion von Notsignal und Notbremse ausgehen musste, was ihre Reaktion zwar nicht rechtfertigte, aber doch als objektiv nicht ganz unvorhersehbar erscheinen lässt. Andererseits lagen den genannten Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen die Gegenseite kein Verschulden traf, sodass die Haftung von vornherein nur auf das EKHG gestützt werden konnte. Haftungsbegründendes Element wäre daher ausschließlich die Betriebsgefahr des Kfz gewesen.
Das Herausspringen aus einem fahrenden Zug ist zwar ein Verhalten des Geschädigten iSv § 9 Abs 2 EKHG, das die Ersatzpflicht nach diesem Gesetz ausschließen kann. Dies setzte jedoch (insbesondere) voraus, dass die mit dem Willen der Beklagten beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles erforderliche Sorgfalt beachtet hätten. Das war hier nicht der Fall.
Aus demselben Grund geht auch der Hinweis der Revision auf die Materialien zum EKHG fehl: Als Beispiel für ein unabwendbares Ereignis wird dort das Abspringen eines Selbstmörders oder das Hinauswerfen einer Person durch einen Mörder genannt. In solchen Fällen wäre mangels Sorgfaltsverletzung einer beim Betrieb tätigen Person zweifellos ein unabwendbares Ereignis anzunehmen. Mit dem hier zu beurteilenden Fall ist das aber nicht vergleichbar. Zudem liegt ohnehin ein Verschulden des Triebfahrzeugführers vor, sodass es auf die – in der Revision nicht thematisierte – Anwendbarkeit des EKHG nicht ankommt.
Zweifellos trifft die Geschädigte ein gravierendes Eigenverschulden. Dem steht jedoch das ebenfalls grob sorgfaltswidrige Verhalten des Triebfahrzeugführers und die mangelhafte Organisation des Bahnhofbetriebs (Erlöschen des Hinweises „nicht einsteigen“ mehrere Minuten vor der Abfahrt) gegenüber. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht mit der Annahme eines gleichteiligen Verschuldens seinen auch insofern bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.