De Frage, ob eine Partei ihren im Verwaltungsrechtsweg entstandenen Kostenaufwand erfolgreich geltend machen kann, ist davon abhängig, ob die andere Partei rechtswidrig und schuldhaft falsche Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde gemacht hatte, die dafür kausal waren, dass diese ein Verfahren veranlasste, wodurch der erstgenannten Partei die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden; bei diesen Kosten handelt es sich um einen Rettungsaufwand, also um einen Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden; Rechtsanwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ positiver Schaden, der (nur) zu ersetzen ist, wenn er zweckmäßig und angemessen war
GZ 6 Ob 94/20x, 25.06.2020
OGH: Es entspricht zwar stRsp des OGH, dass für die selbstständige Geltendmachung von Verwaltungs-(straf-)verfahrenskosten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist und hiefür nur der Verwaltungsweg offensteht. Hievon wurde aber bereits in der Entscheidung 3 Ob 77/54 eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass der Ersatzanspruch aus der Übertretung einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet werde; anerkannt ist außerdem, dass der Klagsweg zu beschreiten ist, wenn die Verwaltungsbehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat.
In der Entscheidung 4 Ob 37/16v führte der OGH aus, dass die Frage, ob eine Partei ihren im Verwaltungsrechtsweg entstandenen Kostenaufwand erfolgreich geltend machen kann, davon abhängig ist, ob die andere Partei rechtswidrig und schuldhaft falsche Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde gemacht hatte, die dafür kausal waren, dass diese ein Verfahren veranlasste, wodurch der erstgenannten Partei die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden. Bei diesen Kosten handelt es sich um einen Rettungsaufwand, also um einen Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden. Die Entscheidung 1 Ob 231/16a hat dazu ausdrücklich festgehalten, dass Rechtsanwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden, als „Rettungsaufwand“ positiver Schaden sind, der (nur) zu ersetzen ist, wenn er zweckmäßig und angemessen war.
Weder dem Berufungsgericht noch der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung gelingt es aufzuzeigen, worin sich der vorliegende Sachverhalt von jenen der genannten Entscheidungen unterscheiden sollte. Auch hier macht die Klägerin, die sich ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes stützt, geltend, dass ihre Kosten durch die Privatanzeige des Beklagten, die zur Einleitung eines verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führten, verursacht wurden.