Im gegenständlichen Fall war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant, weshalb dieses Kriterium nicht auch noch in die Strafbemessung hätte einfließen und auch nicht als außergewöhnlich hohes Verschulden („mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit“, „im Bereich der groben Fahrlässigkeit liegend“) gewertet werden dürfen; der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet
GZ Ra 2020/02/0011, 21.07.2020
VwGH: Gem der Jud zum Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall führte das VwG zur Strafbemessung ua aus, dass es „die Herbeiführung einer großen Gefahrensituation“ bedeute, in dem näher genannten Bereich „mit der angelasteten Geschwindigkeit von 126 km/h zu fahren, [...] da die sich rechtskonform verhaltenden Fahrzeuglenker mit mehr als 40 km/h langsamer unterwegs [seien]“. Wie die Revision zutreffend ausführt, war im gegenständlichen Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant, weshalb dieses Kriterium nicht auch noch in die Strafbemessung hätte einfließen und auch nicht als außergewöhnlich hohes Verschulden („mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit“, „im Bereich der groben Fahrlässigkeit liegend“) gewertet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als mit Rechtswidrigkeit belastet.