Eine Unterbrechungshandlung liegt nur dann vor, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt
GZ Ra 2020/16/0021, 04.08.2020
VwGH: Eine Unterbrechungshandlung liegt nur dann vor, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt. An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen verlängern die Verjährungsfrist, wobei derartige Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Verlängerungswirkung zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt.
Ausgehend von der unstrittigen erstmaligen Benützung des in Rede stehenden Zubaus im November 2013 entstand der Anspruch auf den Kanalisationsbeitrag mit Ablauf des Jahres 2013 und begann die Verjährung damit zu laufen.
Das VwG sieht in den Schreiben vom 15. Jänner 2015, vom 28. Mai 2018 und vom 13. November 2018 Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2019.
Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass den erwähnten Schreiben nicht zu entnehmen ist, dass sie zur Feststellung des Abgabenanspruchs unternommen worden wären. Das Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung durch die Baubehörde dient der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Damit ist im Revisionsfall mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich, dass es sich bei den Aufforderungen der „Stadtgemeinde Leibnitz, Abteilung Baurecht/Umweltrecht“ zur Einreichung eines Benützungsbewilligungsansuchens oder einer Fertigstellungsanzeige um eine Amtshandlung der Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen gehandelt hätte.
Das VwG durfte daher nicht davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist zur Festsetzung des in Rede stehenden Kanalisationsbeitrages um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2019 verlängert worden wäre und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 26. Februar 2019 vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden wäre.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz in seinem Bescheid vom 26. Februar 2019 auf die „Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leibnitz idgF“ und das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die „Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 14.11.2017 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.2017“ stützen. Rechtsgrundlage für eine im Jahr 2013 entstandene Abgabenschuld können diese Vorschriften jedoch nicht sein.