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Fremdenrecht

VwGH: Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (iZm Sicherheitslage für Sunniten in Bagdad)

Um eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu bejahen, muss nach der Rsp des VwGH keine Eingriffsintensität iSe Genozids vorliegen

28. 09. 2020
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, Art 1 GFK
Schlagworte: Status des Asylberechtigten, Verfolgung, Genozid

 
GZ Ra 2020/20/0034, 03.08.2020
 
VwGH: Um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten, muss nach der stRsp des VwGH dem Revisionswerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
 
Das VwG zitiert in seinen rechtlichen Erwägungen die von ihm getroffenen Länderfeststellungen, wonach in Bagdad die Sicherheitslage für Sunniten überaus fragil sei und die meisten Opfer von Übergriffen, die von Milizen in Bagdad ausgeübt würden, Sunniten seien. Milizen nähmen Menschen in ihren Wohnhäusern fest und betrieben eigene Haftanstalten, in denen Folterungen und Misshandlungen stattfänden, ohne dass es zur Einmischung von Seiten der Behörden komme. Weiter verwies es auf die von ihm getroffenen Feststellungen, wonach im Kontext zielgerichteter Gewalt gegen Sunniten ein sunnitischer Name in manchen Fällen als Todesurteil wahrgenommen werden könne und es Fälle gegeben habe, wo junge Männer mit sunnitischen Namen unter dem Vorwand eines Sicherheitschecks festgenommen worden und in der Folge verschwunden seien. Aus welchen Erwägungen das VwG in weiterer Folge jedoch die Schlussfolgerung zieht, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Verfolgungshandlungen nicht vorliege, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Die zitierten Länderfeststellungen tragen diese Einschätzung jedenfalls nicht ohne Weiteres.
 
Wenn das VwG das Nichtvorliegen eines Genozids anspricht, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp des VwGH eine derartige Eingriffsintensität nicht vorliegen muss, um eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu bejahen.
 
 

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