Entgegen der bloß pauschalen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es fänden unangekündigte betriebliche Kontrollen statt, legte die Revisionswerberin nicht konkret dar, ob und in welcher Form sie die Befolgung der von ihr an ihre Mitarbeiter erteilten Weisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen wirksam überwacht hat
GZ Ra 2020/11/0059, 27.07.2020
VwGH: Nach stRsp des VwGH hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt.
(Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich idR nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG.
Entgegen der bloß pauschalen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es fänden unangekündigte betriebliche Kontrollen statt, legte die Revisionswerberin nicht konkret dar, ob und in welcher Form sie die Befolgung der von ihr an ihre Mitarbeiter erteilten Weisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen wirksam überwacht hat. Die Revision bringt auch nicht vor, dass im Verfahren vor dem VwG ein derartig konkretes Vorbringen erstattet worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Beschwerdeverhandlung, dass es laut Aussage von TP (Filialleiter des Shops in G von März 2018 bis zur Schließung der Filiale Ende Juli 2019) „zu seiner Zeit“ im verfahrensgegenständlichen Shop „keine Überprüfung“ gegeben habe.
Vor diesem Hintergrund ist für die Revisionswerberin aus ihrem Hinweis auf die Materialien zur VStG-Novelle BGBl I Nr 57/2018 (denen allerdings ein entsprechender Gesetzeswortlaut nicht gegenüber steht), aus denen sie ein mangelndes Verschulden im Revisionsfall ableitet, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt wurde, dass im gegenständlichen Fall eine qualitätsgesicherte Organisation iSd von der Revisionswerberin zitierten Erläuterungen, denen allerdings ein entsprechender Gesetzeswortlaut nicht gegenüber steht, bestanden hätte. Abgesehen davon ist der von der Revisionswerberin durch Hinweis auf die Materialien angesprochene § 5 Abs 1a VStG auf den Revisionsfall - in dem ein gem § 26 Abs 4 StJG mit einer Höchststrafe von € 15.000,-- bedrohtes Delikt begangen wurde - nicht einschlägig, weil er nur für Verwaltungsübertretungen gilt, die mit einer Geldstrafe von über € 50.000,-- bedroht sind.