Das VwG ist vor dem Hintergrund der unbedenklichen Aktenlage nicht von der hg Jud abgewichen, wenn es angesichts des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, das keine Darstellung einer systematischen Kontrolle des Zustelldatums und des mit diesem verbundenen Beginns von Rechtsmittelfristen durch Juristen der Kanzlei enthielt, vom Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ausging und daher das Vorliegen eines nur minderen Grads des Versehens verneinte
GZ Ra 2020/11/0102, 27.07.2020
VwGH: Aus der ständigen hg Rsp ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Dazu zählt auch die Darstellung des in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass dem Vertreter tatsächlich die gesamte eingehende Post rechtzeitig vorgelegt wird. Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann die belBeh bzw das VwG vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen.
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision ist das VwG vor dem Hintergrund der unbedenklichen Aktenlage nicht von der hg Jud abgewichen, wenn es angesichts des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, das keine Darstellung einer systematischen Kontrolle des Zustelldatums und des mit diesem verbundenen Beginns von Rechtsmittelfristen durch Juristen der Kanzlei enthielt, vom Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ausging und daher das Vorliegen eines nur minderen Grads des Versehens verneinte.
Soweit ein solches, den Posteingang betreffendes Kontrollsystem in den Zulässigkeitsgründen der Revision dargestellt wird, handelt es sich dabei um eine im Verfahren vor dem VwGH unbeachtliche Neuerung.