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Verfahrensrecht

OGH: Zu internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen

Nach Art 25 EuGVVO sind auch Zuständigkeitsvereinbarungen zugunsten Dritter zulässig

22. 09. 2020
Gesetze:   Art 25 EuGVVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Gerichtsstand, Vereinbarung, Auslegung, Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Dritter

 
GZ 2 Ob 104/19m, 29.06.2020
 
OGH: Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind gem Art 25 Abs 1 EuGVVO dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
 
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung ist verordnungsautonom zu gewinnen und bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 EuGVVO ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, müssen die Parteien tatsächlich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen sind eng auszulegen.
 
Nach Art 25 EuGVVO sind auch Zuständigkeitsvereinbarungen zugunsten Dritter zulässig. Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts.
 
 

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