Wurde zusammen mit dem Manifestationsbegehren über das unbestimmte Leistungsbegehren stattgebend entschieden, so ist dies ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO und der Ausspruch über dieses Leistungsbegehren ist ersatzlos aufzuheben
GZ 4 Ob 72/20x, 02.07.2020
OGH: Bei einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO darf das Begehren auf Zahlung mit dem Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrags erst nach erfolgter Rechnungslegung feststeht. Der Kläger darf hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt bzw das zu fällende Urteil auf Rechnungslegung vollstreckt ist. Durch Art XLII EGZPO wird daher der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO durchbrochen, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Falle eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss.
Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen, somit zuerst ausschließlich über die Rechnungslegung zu verhandeln und (stattgebendenfalls) darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch durchzuführen und mit Endurteil über das Zahlungsbegehren zu entscheiden. Es besteht somit grundsätzlich ein Verbot der gleichzeitigen Entscheidung über Manifestations- und Zahlungsbegehren.
Zwar sind bei einer Stufenklage die Grundlagen des Zahlungsbegehrens (nur) insoweit zu prüfen, als sie sich mit den Grundlagen der Rechnungslegungspflicht decken. Wird ein Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, mit der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach Art XLII Abs 3 EGZPO verbunden war (Stufenklage), abgewiesen, ist gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen. Es sind also jene Grundlagen (Vorfragen), die beide Ansprüche betreffen, bereits bei der Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens (mit bindender Wirkung für das Zahlungsbegehren) zu prüfen.
Da aber über das Leistungsbegehren erst nach Rechtskraft der Entscheidung über das Manifestationsbegehren zu entscheiden ist, liegt im Fall, dass nicht nur über dieses, sondern auch über das unbestimmte Leistungsbegehren stattgebend entschieden wurde, ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO und somit ein Verfahrensmangel vor; der Ausspruch über dieses Leistungsbegehren ist ersatzlos aufzuheben.