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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG

Pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer der nunmehrigen Schuldnerin hätten keine rechtsgrundlose Gutschrift zu deren Lasten veranlasst, die dazu führte, dass die Schuldnerin (nach außen wegen Aufrechnung) keine Forderung gegenüber der Erstbeklagten geltend machen konnte; sie hätten vielmehr namens der Schuldnerin Zahlung der offenen Forderung von der Erstbeklagten verlangt

22. 09. 2020
Gesetze:   § 25 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Schadenersatzrecht, GmbH, Geschäftsführerhaftung, rechtsgrundlose Gutschrift

 
GZ 6 Ob 69/20w, 20.05.2020
 
OGH: Der Zweit- und der Drittbeklagte wurden nach den Feststellungen (nur) vom Vorwurf des Betrugs und der Untreue freigesprochen. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte (§§ 146, 153 iVm 7 Abs 1 StGB). Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht aber auch bei fahrlässigem Fehlverhalten.
 
Die Bejahung der Geschäftsführerhaftung von Zweit- und Drittbeklagtem nach § 25 Abs 2 GmbHG durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis nicht korrekturbedürftig: Pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer der nunmehrigen Schuldnerin hätten keine rechtsgrundlose Gutschrift zu deren Lasten veranlasst, die dazu führte, dass die Schuldnerin (nach außen wegen Aufrechnung) keine Forderung gegenüber der Erstbeklagten geltend machen konnte. Sie hätten vielmehr namens der Schuldnerin Zahlung der offenen Forderung von der Erstbeklagten verlangt. Dass diese bei Einforderung nicht bezahlt hätte, haben die Beklagten nicht behauptet. Insofern haben auch Zweit- und Drittbeklagter den Schaden der Schuldnerin verursacht, der in Nichtzahlung der Schuld der Erstbeklagten gegenüber der Schuldnerin besteht.
 
 

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