Home

Zivilrecht

OGH: Zum Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG

Bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts ist von der Entgelthöhe bei im Voraus eingeholter Werknutzungsbewilligung auszugehen und darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, somit darauf, welche Nutzung tatsächlich erfolgt ist

22. 09. 2020
Gesetze:   § 86 UrhG, § 87a UrhG, § 150 PatG, § 1041 ABGB, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Urheberrecht, unbefugte Werknutzung, angemessenes Entgelt, Verwendungsanspruch, Stufenklage, Manifestationsklage, Rechnungslegung

 
GZ 4 Ob 72/20x, 02.07.2020
 
OGH: Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder die Zumutbarkeit für den Verpflichteten abzustellen, so ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. Eine solche ist hier weder ersichtlich noch haben sich die Beklagten darauf berufen. Hier wurden die Beklagten verpflichtet, über die durch Verletzungshandlungen erzielten Umsätze unter Vorweisung der Belege und unter Bekanntgabe der Anzahl der Abonnenten, Dauer und Kosten der Abonnements sowie Zugriffszahlen Rechnung zu legen, nicht jedoch über einen „Anteil der Fernsehsendungen der Klägerin“. Sie haben in erster Instanz auch nicht vorgebracht, dass ihnen die Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens unmöglich wäre, sodass dieser erst im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Einwand unbeachtlich ist.
 
Der Anspruch nach § 86 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB, für dessen Bemessung von der Entgelthöhe bei im Voraus eingeholter Werknutzungsbewilligung auszugehen ist. Letztlich ist dabei darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, und damit darauf, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann; auch nach § 150 Abs 1 PatG richtet sich das angemessene Entgelt regelmäßig nach dem Wert der Nutzung des Patents und ist damit einer angemessenen Lizenzgebühr gleichzusetzen. Warum in diesem Lichte hier das Rechnungslegungsbegehren unschlüssig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Welche sonstigen Aspekte dazu führen sollten, dass das Manifestationsbegehren für die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs offenbar ohne Relevanz wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht konkret aufgezeigt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at