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Zivilrecht

OGH: Zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Verlassenschaftskurator hat nicht nur aufgrund seines aktuell vorhandenen Wissens Auskunft zu erteilen, er ist auch zu einfachen Nachforschungen verpflichtet um sich das erforderliche Wissen zu verschaffen

22. 09. 2020
Gesetze:   §§ 756 ff ABGB, § 786 ABGB, Art XLII EGZPO, § 2314 BGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsberechtigter, Auskunftsanspruch, Manifestationsklage, Verlassenschaftskurator, zumutbare Nachforschungen, Erhebungen

 
GZ 2 Ob 142/19z, 29.06.2020
 
OGH: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfasst neben dem vorhandenen Nachlassvermögen auch pflichtteilsrelevante Verfügungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, also mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB aF auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen. Vor Einantwortung kann der Noterbe von der Verlassenschaft, konkret von der diese verwaltenden Person, Aufklärung verlangen. Der Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Diese Maßnahme dient nicht seinem eigenen Interesse, sondern dem des Rechtssubjekts, das er vertritt.
 
Die Auskunftspflicht ist so weit zu bejahen, als dies für den Verpflichteten nach der redlichen Verkehrsübung zumutbar ist. Zum vergleichbaren Anspruch des Pflichteilsberechtigten auf Auskunft nach § 2314 BGB ist anerkannt, dass der Verpflichtete Wissen weitergeben muss, das er entweder schon besitzt oder sich beschaffen kann, er also verpflichtet ist, sich - soweit zumutbar - die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, und dazu auch Auskunfts- und Informationsansprüche Dritten gegenüber, wie zB gegenüber Banken oder potenziellen Beschenkten geltend zu machen. Diese Anforderungen sind auf das auch im österreichischen Rechtsbereich bestehende Kriterium der Zumutbarkeit zu übertragen. Zumutbar ist auch hier nicht nur die Auskunftserteilung aufgrund des aktuell vorhandenen Wissens des Auskunftspflichtigen. Auch einfache Nachforschungen zur Verschaffung des erforderlichen Wissens sind zumutbar. Dazu wird jedenfalls die Durchsicht der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers zählen sowie auch das Stellen von Auskunftsersuchen an in Frage kommende Banken oder an mögliche Beschenkte. Zur näheren Determinierung dieser Verpflichtung wird regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sein.
 
Kein Anspruch auf Auskunft besteht nur bei Unmöglichkeit des Auskunftsverlangens. Diese liegt aber - ebenfalls analog zur deutschen Rechtslage - erst vor, wenn alle dem Auskunftsverpflichteten zumutbar zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, er also alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat.
 
 

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