Es trifft zu, dass es grundsätzlich nicht dem Kindeswohl entspricht, Geschwister zu trennen; im vorliegenden Fall wurde eine solche (weitgehende) Trennung des Minderjährigen von seiner älteren Schwester aber bereits vor mehreren Jahren dadurch faktisch bewirkt, dass – bei gemeinsamer Obsorge der Eltern für beide Kinder – der hauptsächliche Aufenthalt der Tochter beim Vater festgelegt wurde, während der Sohn weiterhin bei der Mutter blieb; an dieser Situation ändert sich auch durch die Anordnung der Alleinobsorge der Mutter für den Sohn nichts; die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die alleinige Obsorge für den Sohn nicht dem Vater zu übertragen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage
GZ 3 Ob 63/20s, 15.06.2020
OGH: Es trifft zu, dass es grundsätzlich nicht dem Kindeswohl entspricht, Geschwister zu trennen. Im vorliegenden Fall wurde eine solche (weitgehende) Trennung des Minderjährigen von seiner älteren Schwester aber bereits vor mehreren Jahren dadurch faktisch bewirkt, dass – bei gemeinsamer Obsorge der Eltern für beide Kinder – der hauptsächliche Aufenthalt der Tochter beim Vater festgelegt wurde, während der Sohn weiterhin bei der Mutter blieb. An dieser Situation ändert sich auch durch die Anordnung der Alleinobsorge der Mutter für den Sohn nichts. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die alleinige Obsorge für den Sohn nicht dem Vater zu übertragen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.