Den Umstand, dass man bei Ausübung eines Geh- oder Fahrtrechts mit landwirtschaftlichen Maschinen über eine landwirtschaftliche Fläche, die als Weide dient, Rindern begegnet oder allenfalls auch ausweichen muss, als die Ausübung dieses Rechts nicht ernstlich erschwerend oder gefährdend anzusehen, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall
GZ 5 Ob 121/20k, 21.07.2020
OGH: Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss der Berechtigte nicht auf sich nehmen. Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Die gem § 484 ABGB vorzunehmende Interessensabwägung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Gegenstand der Rsp sind zwar meist Absperrungen von Servitutswegen durch Schranken oder Ketten; allgemein hat der OGH anhand dieser Fälle aber den Grundsatz entwickelt, dass der Widerstreit der Interessen des Servitutsberechtigten und -verpflichteten in ein billiges Verhältnis zu setzen ist, der auf jegliche Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten anzuwenden ist. Dass Rsp des OGH zu einem exakt vergleichbaren Fall (Haltung von Kälbern auf einem ua zum Führen von Pferden dienenden Servitutsweg) nicht vorliegt, wirft für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage auf – schließt doch die Besonderheit der Fallgestaltung eine richtungsweisende Entscheidung eher aus. Die in der höchstgerichtlichen Rsp vertretenen Grundsätze für die Interessensabwägung haben die Vorinstanzen hier beachtet.
Maßgeblich für die Entscheidung des Berufungsgerichts war, dass der Pächter des Beklagten den Servitutsweg nur 8–14 Tage jährlich im Herbst von maximal 18 Monate alten enthornten Kalbinnen beweiden lässt. Festgestellt wurde weiters, dass diese Weidetiere an Pferde gewöhnt sind und von ihnen keine Gefahr für Menschen oder Pferde ausgeht. Selbst wenn sich die Kalbinnen bei Betreten des Servitutswegs gerade auf diesem befinden, können sie ohne wesentlichen Aufwand vom Weg weggetrieben werden und auch in alle Richtungen ausweichen, ohne dass Gefahr für die von einer Person an der Hand geführten Pferde bestünde. Selbst wenn man iSd in der Revision neuerlich monierten sekundären Feststellungsmängel mit dem Kläger davon ausgeht, dass der Servitutsweg erst seit 2015 beweidet wird (und er zuvor zum übrigen Weidebereich durch einen Elektrozaun abgetrennt war), wäre nach der jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung bildenden Auffassung des Berufungsgerichts angesichts der zeitlich äußerst eingeschränkten Beweidung durch völlig ungefährliche Jungtiere nicht von einer erheblichen oder unzumutbaren Erschwerung der Rechtsausübung durch den Kläger auszugehen. Den Umstand, dass man bei Ausübung eines Geh- oder Fahrtrechts mit landwirtschaftlichen Maschinen über eine landwirtschaftliche Fläche, die als Weide dient, Rindern begegnet oder allenfalls auch ausweichen muss, als die Ausübung dieses Rechts nicht ernstlich erschwerend oder gefährdend anzusehen, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.