Die im Schenkungsvertrag vom 20. 11. 2018 gewählte Formulierung, „die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgte am 1. 9. 2018“, ist iSd stRsp des OGH in Grundbuchsachen ein ausreichender urkundlicher Nachweis für eine wirkliche Übergabe; diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, dass die tatsächliche Übergabe bereits vor der Vertragsunterfertigung stattgefunden hat und nicht etwa erst als bevorstehend angekündigt wird; dem Wortlaut des Vertrags sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Geschenkgeber das auf der einen Liegenschaft gelegene Haus schon vor der im Vertrag festgehaltenen Übergabe alleine bewohnt hat, diese ausschließliche Nutzung faktisch unverändert blieb und sich daher nur der Rechtstitel für die Benützung ändern sollte; selbst die Adressen des Geschenkgebers und des Schenkungsobjekts stimmen nicht überein; begründete Zweifel an der fast zwei Monate vor Vertragsabschluss erfolgten, urkundlich nachgewiesenen Tatsache der wirklichen Übergabe bestehen hier daher nicht; der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund liegt nicht vor, weil der Schenkungsvertrag nach wirklicher Übergabe des Schenkungsobjekts nicht als Notariatsakt errichtet werden musste
GZ 5 Ob 78/20m, 23.06.2020
OGH: Das Grundbuchgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG). Zu prüfen ist daher, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keinerlei Zweifel aufkommen lässt. Es ist dem Grundbuchgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
Nach § 1 Abs 1 lit d NotAktG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine „wirkliche Übergabe“ muss nach außen erkennbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe.
Im Hinblick auf dessen Charakter als reines Urkundenverfahren genügt im Grundbuchverfahren ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die „wirkliche Übergabe“ – als kürzelhafte Wiedergabe eines von den Parteien so verstandenen faktischen Vorgangs – bereits erfolgt ist. Konkrete Übergabsakte müssen im urkundlichen Nachweis einer bereits erfolgten Übergabe nicht dargestellt werden; ein Notariatsakt ist dann entbehrlich.
Der Hinweis in der Vertragsurkunde, dass die Übergabe bereits erfolgt ist, genügt im Grundbuchverfahren grundsätzlich auch dann, wenn dem Geschenkgeber gleichzeitig ein lebenslanges, alleiniges Wohnungsrecht eingeräumt wird. Eine Grundbuchsurkunde ist jedoch stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Bestehen daher aufgrund des (sonstigen) Urkundeninhalts Zweifel, ob der Geschenkgeber die Liegenschaft tatsächlich „real“ aus der Hand gegeben hat, ist das Ansuchen auf Einverleibung des Eigentums der Geschenknehmerin daran abzuweisen, wenn der Schenkungsvertrag nicht in Form eines Notariatsakts abgeschlossen wurde. Solche Zweifel können etwa bestehen, wenn sich die Geschenkgeber nicht nur das Wohnungsrecht, sondern zusätzlich Rechte vorbehalten, durch die keine wesentliche Veränderung ihrer Stellung in tatsächlicher Hinsicht erkennbar ist, wie etwa das Recht an einer weiter benützten Eigentumswohnung und an den allgemeinen Teilen nach Gutdünken bauliche Veränderungen vornehmen zu können, oder das Recht, die gesamte Liegenschaft weiterhin in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht zu bewirtschaften, Holzarbeiten durchzuführen, die bestehende Almhütte zu nutzen und die Bienenzucht zu betreiben, all dies nach dem Vertragswortlaut iSe eigenen Bewirtschaftungsrechts. Zweifel an der angeblich bereits erfolgten Übergabe des Vertragsgegenstands bestehen freilich auch dann, wenn den Geschenkgebern – wie in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 8/16m – ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wird, das sich auf alle Räumlichkeiten des Hauses und die Nutzung der gesamten Liegenschaft bezieht, „so wie dies bisher“, also vor und auch nach dem Zeitpunkt der im Vertrag festgehaltenen Übergabe an den Geschenknehmer, der Fall war. Eine solche Bestimmung kann ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden, dass die Stellung der Geschenkgeber in tatsächlicher Hinsicht keine wesentliche Änderung erfahren soll.
Auch im hier zu beurteilenden Fall ist, um die Frage der Übertragung der Gewahrsame und damit der wirklichen Übergabe zu beantworten, auf den Wortlaut des Schenkungsvertrags abzustellen. Die im Schenkungsvertrag vom 20. 11. 2018 gewählte Formulierung, „die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgte am 1. 9. 2018“, ist iSd stRsp des OGH in Grundbuchsachen ein ausreichender urkundlicher Nachweis für eine wirkliche Übergabe. Diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, dass die tatsächliche Übergabe bereits vor der Vertragsunterfertigung stattgefunden hat und nicht etwa erst als bevorstehend angekündigt wird. Dem Wortlaut des Vertrags sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Geschenkgeber das auf der einen Liegenschaft gelegene Haus schon vor der im Vertrag festgehaltenen Übergabe alleine bewohnt hat, diese ausschließliche Nutzung faktisch unverändert blieb und sich daher nur der Rechtstitel für die Benützung ändern sollte. Selbst die Adressen des Geschenkgebers und des Schenkungsobjekts stimmen nicht überein. Begründete Zweifel an der fast zwei Monate vor Vertragsabschluss erfolgten, urkundlich nachgewiesenen Tatsache der wirklichen Übergabe bestehen hier daher nicht.
Der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund liegt nicht vor, weil der Schenkungsvertrag nach wirklicher Übergabe des Schenkungsobjekts nicht als Notariatsakt errichtet werden musste. Andere Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war das Grundbuchsgesuch daher antragsgemäß zu bewilligen.