Die Anforderungen an den Informationsgehalt der Anzeige dürfen nicht überspannt werden; die Beurteilung des Rekursgerichts, mit dem angezeigten Ersatz der kaputten Sonnenmarkise auf der Terrasse durch eine fachgerecht montierte Glasüberdachung, in die die Sonnenmarkise integriert werden kann, hätten die Antragsgegner die tatsächlich vorgenommene Veränderung durch Errichtung einer Terrassenüberdachung, bestehend aus vier Holzstehern, einem Holzrahmen, einem Dach aus Sicherheitsglas samt Stoffbahnen und Regenrinne, der Art und dem Umfang nach ausreichend umschrieben, ist daher nicht korrekturbedürftig
GZ 5 Ob 86/20p, 13.07.2020
OGH: Nach § 9 MRG hat der Hauptmieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 9 Abs 1 MRG).
Damit eine Anzeige diese Zustimmungsfiktion auslösen kann, muss sie alle Angaben enthalten, die es dem Vermieter ermöglichen, sich ein ausreichendes Bild über die gewünschten Maßnahmen zu machen und die ihm zustehenden Kontrollrechte auszuüben.
Ob eine Anzeige den notwendigen und hinreichenden Inhalt aufweist, um die Zustimmungsfiktion nach § 9 Abs 1 Satz 2 MRG auszulösen, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Diese Beurteilung wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Eine solche Einzelfallentscheidung ist vom OGH nur dann überprüfbar, wenn eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Anforderungen an den Informationsgehalt der Anzeige dürfen nicht überspannt werden. Die Beurteilung des Rekursgerichts, mit dem angezeigten Ersatz der kaputten Sonnenmarkise auf der Terrasse durch eine fachgerecht montierte Glasüberdachung, in die die Sonnenmarkise integriert werden kann, hätten die Antragsgegner die tatsächlich vorgenommene Veränderung durch Errichtung einer Terrassenüberdachung, bestehend aus vier Holzstehern, einem Holzrahmen, einem Dach aus Sicherheitsglas samt Stoffbahnen und Regenrinne, der Art und dem Umfang nach ausreichend umschrieben, ist daher nicht korrekturbedürftig.