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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob und inwieweit ein Einzelrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers an die Zustimmungserklärung seines Rechtsvorgängers zu Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG gebunden ist

LuRsp bejahten bereits eine Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an eine von seinem Einzelrechtsvorgänger (außerhalb des Wohnungseigentumsvertrags) erteilte Zustimmung zu einer Änderung eines anderen Wohnungseigentumsobjekts (§ 16 WEG) ohne ausdrückliche vertragliche Überbindung übereinstimmend zumindest für den – hier verwirklichten – Fall, in dem von den übrigen Wohnungseigentümern bereits genehmigte Änderungen tatsächlich durchgeführt wurden und der Einzelrechtsnachfolger eines zustimmenden Wohnungseigentümers sein Wohnungseigentumsobjekt samt dem durch die Zustimmung aller übrigen rechtmäßig veränderten Zustand erworben hat

22. 09. 2020
Gesetze:   § 16 WEG, § 1295 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderungen, Zustimmungserklärung des Rechtsvorgängers, Einzelrechtsnachfolger, Rechtsmissbrauch

 
GZ 5 Ob 119/20s, 21.07.2020
 
OGH: Ein Wohnungseigentümer hat nach § 16 Abs 2 WEG grundsätzlich das Recht, sein Objekt durch – hier relevant – bauliche Maßnahmen zu verändern; dies mangels Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer nur unter bestimmten – abgestuften – Voraussetzungen. Stimmen die übrigen Wohnungseigentümer den Änderungen nicht zu, muss der änderungswillige Wohnungseigentümer die Entscheidung des Außerstreitgerichts in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG einholen. Dieses Verfahren dient der Ersetzung der für eine Änderung nach § 16 Abs 2 WEG notwendigen Rechtsgestaltung, auf die sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten. Erhält der änderungswillige Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen, wirken deren rechtsgestaltende Parteienerklärungen materiell-rechtlich und führen die beabsichtigte Rechtsänderung direkt herbei. Im außerstreitigen Verfahren ist auch die nach den Bauvorschriften notwendige Zustimmung oder die Unterfertigung von Bauansuchen zu erwirken.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Antragsteller sämtliche Baumaßnahmen noch vor deren Durchführung sowohl mit dem damaligen zweiten Mit- und Wohnungseigentümer, dem Einzelrechtsvorgänger des Antragsgegners als auch mit dem Antragsgegner selbst besprochen und beider Zustimmung eingeholt. Die Baumaßnahmen wurden 2009 (Umbau einer Veranda), 2011 (Errichtung eines Windfangs), 2012 (Erweiterung eines Schuppens) und 2013 (Errichtung eines Edelstahlkamins) durchgeführt und blieben jahrelang unbeanstandet.
 
LuRsp bejahten bereits eine Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an eine von seinem Einzelrechtsvorgänger (außerhalb des Wohnungseigentumsvertrags) erteilte Zustimmung zu einer Änderung eines anderen Wohnungseigentumsobjekts (§ 16 WEG) ohne ausdrückliche vertragliche Überbindung übereinstimmend zumindest für den – hier verwirklichten – Fall, in dem von den übrigen Wohnungseigentümern bereits genehmigte Änderungen tatsächlich durchgeführt wurden und der Einzelrechtsnachfolger eines zustimmenden Wohnungseigentümers sein Wohnungseigentumsobjekt samt dem durch die Zustimmung aller übrigen rechtmäßig veränderten Zustand erworben hat.
 
Im vorliegenden Fall hatte der in den Zustimmungsprozess eingebundene Antragsgegner Kenntnis sowohl von der Zustimmung des damaligen Mit- und Wohnungseigentümers als auch von Art und Ausmaß der tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen. Ob seine eigene ausdrücklich Jahre vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge erteilte und danach (zunächst) nicht widerrufene Zustimmung ihn als neuen Wohnungseigentümer unabhängig von der Zustimmung seines Einzelrechtsvorgängers bindet und die Änderungen schon aufgrund seiner (konkludenten) Zustimmung als Wohnungseigentümer rechtmäßig sind, muss nicht erörtert werden. Dasselbe gilt für die abschließende Beurteilung der Frage, in welchen (anderen) Konstellationen Wohnungseigentümer an bereits erteilte Zustimmungen ihrer Einzelrechtsvorgänger gebunden bleiben.
 
Anzumerken ist, dass das in dritter Instanz aufrechterhaltene Argument einer iSd § 1295 Abs 2 ABGB rechtsmissbräuchlichen Weigerung, an die zuständige Baubehörde gestellte Anträge zu unterfertigen, berechtigt ist. Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht nur bei ausschließlichem Schädigungszweck, sondern schon bei einem krassen Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen vor.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben weder der Antragsgegner noch sein Einzelrechtsvorgänger sich durch die durchgeführten Änderungen, denen sie beide ausdrücklich zustimmten, gestört gefühlt oder sie beanstandet. Nachdem der Antragsteller sich jedoch weigerte, ein Gartenstück „ins Alleineigentum des Antragsgegners zu übertragen“, drohte ihm dieser, er werde ihm das Leben schwer machen. Er verweigerte seine Mitwirkung bei der Abgabe der Fertigstellungsmeldung für die – baubewilligte – Errichtung der Veranda, stellte Nachforschungen iZm der fehlenden baubehördlichen Genehmigung betreffend die anderen Baumaßnahmen an und ersuchte 2016 die zuständige Baubehörde um Überprüfung, was deren Einschreiten bewirkte. Welche seiner Interessen als Mit- und Wohnungseigentümer durch die baubehördliche Genehmigung der Umbauten, denen er selbst zugestimmt hatte, verletzt oder beeinträchtigt werden, zeigt er auch in seinem Revisionsrekurs nicht auf. Insbesondere behauptet(e) er nicht, dass die positive Erledigung der Anträge im Verfahren vor der Baubehörde aufgrund bestimmter Bauvorschriften ausgeschlossen sei und er deshalb den Anträgen nicht zustimmen oder sie unterfertigen müsse. Nach den Feststellungen über das im Verfahren eingeholte bautechnische Gutachten entsprach das Bauvorhaben den Anforderungen der anzuwendenden Bauordnung. Die Genehmigung scheiterte an der fehlenden Zustimmung. Mit seiner Weigerung verfolgt der Antragsgegner keine berechtigten Interessen.
 
 

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