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Zivilrecht

OGH: Gerichtsstand iSd § 14 KSchG – zur Frage der Begründung eines Wohnsitzes, falls eine Wohnung ausschließlich in den Sommermonaten und auch in diesen nicht durchgängig bewohnt wird

Es würde dem Schutzzweck des § 14 KSchG zuwiderlaufen, wollte man an solche saisonale Anwesenheiten einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ iSd § 14 KSchG knüpfen, weil der Verbraucher erst recht gezwungen wäre, sich im Falle einer Prozessführung, die in aller Regel nicht auf die Zeit einer typischen Urlaubssaison beschränkt ist, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben; durch ihre – ohnedies nicht durchgängigen – regelmäßigen Anwesenheiten im Sprengel des Erstgerichts während der Monate Juli und August hat die Beklagte daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet

22. 09. 2020
Gesetze:   § 14 KSchG, § 66 JN
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Gerichtsstand, Prorogationsverbote, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sommeraufenthalt

 
GZ 1 Ob 127/20p, 23.07.2020
 
Die Klägerin deckte im Auftrag der Beklagten das Haus im Sommer 2018 neu ein. Dazu legte sie am 29. 5. 2018 das schriftliche Angebot Nr 9854, das auf jeder Seite rechts unten leserlich den Vermerk „Gerichtsstand Vöcklabruck“ enthielt.
 
OGH: Die Bestimmung des § 14 KSchG soll den Verbraucher davor schützen, wegen einer rechtsgeschäftlichen Verschiebung der Zuständigkeit Gerichtsverfahren uU in großer räumlicher Distanz zu führen. Daher kann für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland beschäftigt ist, nach §§ 88, 89, 93 Abs 2 und § 104 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt (§ 14 Abs 1 KSchG). Diese Vorschrift schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, sondern enthält Prorogationsverbote.
 
Die Verbrauchereigenschaft der Beklagten steht außer Zweifel; ebenso, dass sie im Sprengel des Erstgerichts keine berufliche Beschäftigung ausgeübt hat. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, auf die sich die Klägerin beruft, hängt damit davon ab, ob sich im Zeitpunkt ihres Abschlusses im Sprengel des Erstgerichts ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Beklagten befand.
 
Der Wohnsitz einer Person ist nach § 66 Abs 1 JN an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Ein Mehrfachwohnsitz ist zwar möglich, erfordert aber die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen.
 
Die Beklagte lebt nach den Feststellungen in Wien. Dass sie dort ihren Wohnsitz hat, ist nicht strittig. Auch das Rekursgericht geht erkennbar von einem solchen Wohnsitz aus, wenn es unterstellt, die Beklagte habe durch ihre Aufenthalte über die Sommermonate einen weiteren Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichts begründet. Für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes ist aber nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern va auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der (weitere) Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird.
 
Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ableiten lässt, sie habe im Sprengel des Erstgerichts einen Wohnsitz begründet. Danach hielt sie sich bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2019 und damit auch bei Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung zwar regelmäßig während der Monate Juli und August in dem im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Wohnhaus auf, jedoch nicht durchgehend, sondern begab sich jeweils nach ca zwei Wochen für eine Woche ua aus gesundheitlichen Gründen nach Wien. Dass sie damit den Aufenthaltsort bewusst zu einem Mittelpunkt ihres Lebens gemacht hätte, ergibt sich daraus gerade nicht. Dagegen spricht letztlich auch die regelmäßige medizinische Versorgung in Wien. Mit diesem Sachverhalt ist der zu 8 Ob 225/01y entschiedene Fall, den das Rekursgericht für seine abweichende Begründung herangezogen hat, nicht vergleichbar, weil der dortige Beklagte im Inland ein Haus gekauft, dieses aufwändig saniert hatte und sich dort regelmäßig an Wochenenden sowie im Urlaub aufhielt und dort auch gemeldet war.
 
Nach § 66 Abs 2 JN ist bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Dabei sind Dauer und Beständigkeit maßgeblich und Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Ab wann von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ gesprochen werden kann, ist allein aus der Definition des § 66 Abs 2 JN nicht zu beantworten. Nach der Rsp kommt es darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Es muss zwar nicht unbedingt ein ständiger Aufenthalt vorliegen, allerdings müssen objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, dass eine Person nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird. Aufenthalte zu Urlaubszwecken sind demgegenüber bloß vorübergehend. Auch ein jahrelanges regelmäßiges Aufsuchen eines Sommeraufenthalts für jeweils mehrere Wochen dient letztlich Erholungszwecken und ändert nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthalts. Es würde dem Schutzzweck des § 14 KSchG zuwiderlaufen, wollte man an solche saisonale Anwesenheiten einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ iSd § 14 KSchG knüpfen, weil der Verbraucher erst recht gezwungen wäre, sich im Falle einer Prozessführung, die in aller Regel nicht auf die Zeit einer typischen Urlaubssaison beschränkt ist, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben. Durch ihre – ohnedies nicht durchgängigen – regelmäßigen Anwesenheiten im Sprengel des Erstgerichts während der Monate Juli und August hat die Beklagte daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
 
Die Vereinbarung verstößt gegen die zugunsten der Beklagten als Verbraucherin zwingende Bestimmung des § 14 Abs 1 KSchG und ist damit unwirksam. Das führt zur Unzuständigkeit des Erstgerichts, sodass dessen die Klage zurückweisende Entscheidung wiederherzustellen ist.
 
 

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