Im Exekutionsverfahren hat keine Auslegung nach § 914 ABGB stattzufinden, sondern das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Titels zu halten; es kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben; wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung iZm dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat; die materielle Rechtslage ist dagegen nicht maßgeblich
GZ 4 Ob 5/20v, 02.07.2020
OGH: Der gerichtliche Vergleich ist eine doppelfunktionale Prozesshandlung: Er hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung. So wie ein Vertrag ist auch ein Vergleich grundsätzlich nach den §§ 914 f ABGB iSd Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Demnach ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen. Darunter ist allerdings nicht irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen. Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu. Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aufgrund der Erklärungen idS, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten, und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war. Ferner ist auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen.
Im Exekutionsverfahren hat keine Auslegung nach § 914 ABGB stattzufinden, sondern das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Titels zu halten. Es kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung iZm dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat; die materielle Rechtslage ist dagegen nicht maßgeblich.