Für einen allfälligen weiteren Schmerzengeldzuspruch ist entscheidend, ob die später eingetretenen Unfallfolgen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits vorhersehbar waren
GZ 2 Ob 181/19k, 29.06.2020
OGH: Welche zwischen den Parteien strittigen Punkte von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst werden sollen, ist keine Frage einer bloß allgemeinen Umschreibung behaupteter Ansprüche, sondern einer individuellen Abgrenzung des Umfangs der Vergleichswirkungen und damit auch einer individuellen Umschreibung der durch die Leistung des Vertragspartners abgegoltenen Ansprüche. Entscheidend für den Gegenstand der Streitbereinigung ist der übereinstimmend erklärte Parteiwille. Es kommt darauf an, was von der Bereinigungswirkung des Vergleichs erfasst sein sollte. Die Bindungswirkung tritt nur für die vom Vergleich umfassten Punkte ein.
Ist der Parteiwille auf eine Globalbemessung des Schmerzengeldes gerichtet, legen die Parteien also die Höhe der Abfindung im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit einvernehmlich fest, ist dabei die als feststehend angenommene Vergleichsgrundlage, dass die Unfallfolgen mit der Abfindung ein für allemal abgegolten sind. Da das Ergebnis der Einigung nicht dem objektiv angemessenen Schmerzengeld entsprechen muss, sondern für die eine oder andere Seite günstiger sein kann, würde eine Anrechnung einer „Überzahlung“ auf einen nachträglichen Ergänzungsanspruch einen unzulässigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Parteien bedeuten.
Wenn die Parteien - wie hier - privatautonom eine Globalbemessung vorgenommen haben, ist für einen allfälligen weiteren Schmerzengeldzuspruch entscheidend, ob die später eingetretenen Unfallfolgen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits vorhersehbar waren. Die Vereinbarung hindert daher nicht die Geltendmachung weiteren Schmerzengeldes bei nachträglichem Eintritt von im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden und aus der damaligen Sicht nicht abschätzbaren Unfallfolgen. Insoweit deckt sich die Rechtslage mit jener, wie sie auch für die Zulässigkeit einer Schmerzengeldnachforderung nach vorangegangener Globalbemessung in einem gerichtlichen Urteil maßgeblich ist. Die Bereinigungswirkung umfasst idR nur die im Zeitpunkt des Vergleichs bekannten oder die erkennbaren Unfallfolgen, nicht dagegen damals nicht vorhersehbare weitere Beeinträchtigungen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Schmerzen in ihren Auswirkungen schon endgültig überschaubar waren, ist der damalige Kenntnisstand des Verletzten maßgeblich.