Der Umstand, ob ein Eingriff unter Lokalanästhesie oder Vollnarkose erfolgt, vermag noch nichts über therapeutisch adäquate Verfahren auszusagen
GZ 5 Ob 107/20a, 07.07.2020
OGH: Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung in die Heilbehandlung zu überschauen. Sie hat ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern. Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die – iSe echten Wahlmöglichkeit – gleichwertig sind, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider mit dem Patienten abzuwägen.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach den Feststellungen wurde die netzlose Shouldice-Operationstechnik von kunststoffverstärkenden Techniken, wie sie auch der Beklagte bei seinem laparoskopischen Eingriff vom 2. 12. 2014 zur Versorgung der Leistenhernie des Klägers einsetzte und lege artis anwendete, als Methode der Wahl abgelöst, weil sie gegenüber Letzteren gravierende Nachteile, insbesondere eine höhere Reziditivrate, eine höhere Rate an chronischen Schmerzen und eine deutlich längere Rekonvaleszenz bis zur Vollbelastung, aufweist, ohne dass dem relevante Vorteile für den Patienten gegenüberstünden. Dass die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund eine Aufklärungspflicht des Beklagten über die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer netzlosen Operationstechnik verneinten und die in Österreich wenig verbreitete Shouldice-Operationsmethode nicht als therapeutisch adäquates Alternativverfahren anerkannten, ist daher nicht zu beanstanden. Die vom Kläger als erheblich erachtete Rechtsfrage „betreffend eine grenzüberschreitende Aufklärungspflicht über Behandlungsmethoden innerhalb der EU (konkret in Deutschland)“ stellt sich damit schon mangels Gleichwertigkeit nicht. Worauf er mit seinem Hinweis, dass Leistenhernieoperationen in Lokalanästhesie auch in Österreich, wenn auch nur selten, durchgeführt werden, abzielt, bleibt schon deshalb unschlüssig, weil der Umstand, ob ein Eingriff unter Lokalanästhesie oder Vollnarkose erfolgt, noch nichts über therapeutisch adäquate Verfahren auszusagen vermag.