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Arbeitsrecht

VwGH: Beharrliche Pflichtverletzung iSd § 8 Abs 4 lit c BEinstG

Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt idR eine Ermahnung voraus, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist

20. 09. 2020
Gesetze:   § 8 BEinstG
Schlagworte: Behinderteneinstellung, Kündigung, beharrliche Pflichtverletzung, Ermahnung

 
GZ Ra 2020/11/0083, 27.07.2020
 
VwGH: Das Vorbringen, das VwG habe auch Fehlverhalten des Revisionswerbers ohne vorangehende Ermahnung als Pflichtverletzung bzw als Kündigungsgrund herangezogen, führt - abgesehen davon, dass es nicht näher konkretisiert ist - schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung, wie sich aus der Jud ergibt, idR eine Ermahnung voraussetzt, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist. Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber überdies wiederholt ermahnt, und es wurden Gespräche mit ihm geführt, die keine Besserung bewirkten.
 
Schließlich wird vorgebracht, es fehle Rsp dazu, ob und inwiefern eine Behinderung bei der Beurteilung von Pflichtverstößen berücksichtigt werden müsse. Eine behinderte Person dürfe gem dem GlBG und dem BEinstG nicht aufgrund der Behinderung diskriminiert werden. Dies stelle einen wichtigen Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung dar. Ein Fehlverhalten von Personen mit geminderter Erwerbsfähigkeit sei nicht immer auf ihre Behinderung zurückzuführen, weshalb eine richtungsweisende Entscheidung des VwGH nötig sei.
 
Inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens von der Beantwortung dieser Frage abhängt, wird mit diesem nicht fallbezogenen Vorbringen nicht aufgezeigt.
 
 

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