Ob die Kündigung im Einklang mit dem anwendbaren Kollektivvertrag steht, ist nicht im Verfahren nach § 8 BEinstG zu klären
GZ Ra 2020/11/0083, 27.07.2020
VwGH: Die Zustimmung nach § 8 Abs 2 BEinstG ermöglicht zwar die Kündigung durch den Dienstgeber, ersetzt diese aber nicht. Weiter gehende vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen bleiben aufrecht. Ob die Kündigung im Einklang mit dem anwendbaren Kollektivvertrag steht, ist nicht im Verfahren nach § 8 BEinstG zu klären.