Es kommt darauf an, ob die „ins Auge gefasste Ausbildung“ tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird; wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d oder lit e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird
GZ Ra 2019/16/0131, 29.06.2020
VwGH: In dem vom revisionswerbenden Finanzamt zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0057, beabsichtigte der Sohn des damaligen Bf nach Beendigung des Grundwehrdienstes im Februar 2007 ab September 2007 einen Bachelor-Studiengang an der Fachhochschule zu beginnen. Nachdem der Sohn des Bf das Aufnahmeverfahren absolviert hatte, wurde ihm im Juli 2007 mitgeteilt, dass er keinen der 68 möglichen Studienplätze an der Fachhochschule erhalte. Daraufhin inskribierte der Sohn des Bf als ordentlicher Studierender im Wintersemester 2007/08 an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG, wonach der Sohn des damaligen Bf nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Grundwehrdienstes die (tatsächliche) Berufsausbildung begonnen hat. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit e FLAG erfordert die tatsächliche Forstsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes. Einer Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs stellen noch keine Ausbildung dar, sodass bei Unterbleiben einer Ausbildung diese Berufsausbildung nicht iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG begonnen wird. Da der Sohn des damaligen Bf die tatsächliche Berufsausbildung an der Wirtschaftsuniversität erst mit dem Wintersemester 2007/08 begann, diese aber bereits mit dem Sommersemester 2007 hätte beginnen können, sah der VwGH den Tatbestand des § 2 Abs 1 lit e FLAG als nicht erfüllt an.
Entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts lässt sich aus diesem Erkenntnis jedoch nicht ableiten, dass nach Abschluss der Schulausbildung mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen werden muss, um zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG mit der Berufsausbildung zu beginnen.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19. Juni 2013, 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es vielmehr darauf an, ob die „ins Auge gefasste Ausbildung“ tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d oder lit e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird.
Dass das BFG im revisionsgegenständlichen Fall nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die Tochter der Revisionswerberin mit der tatsächlichen Berufsausbildung an der Fachhochschule zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hat, macht die Amtsrevision, die der Feststellung des BFG, wonach ein Beginn des Bachelor-Studiengangs an der Fachhochschule im März 2018 nicht möglich war, nicht entgegen tritt, nicht einsichtig.