Liegt eine Konstellation nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz
GZ Ra 2020/21/0240, 09.07.2020
Der Revisionswerber bringt vor, dass sein „Antrag nach § 3 Abs 1 AsylG 2005“ berechtigt und begründet gewesen sei. Es sei in seinem Fall zu keiner ausreichenden Prüfung der Fluchtgründe gekommen. Wenn das Gericht die Fluchtgründe ausreichend geprüft hätte, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Rückführung des Revisionswerbers nach Nigeria auf Grund der eminenten Gefahr für sein Leben unmöglich sei.
VwGH: Damit übersieht der Revisionswerber aber, dass sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich mit Erkenntnis des BVwG vom 31. Jänner 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ausgehend davon kam eine Neubeurteilung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auch im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG nicht in Betracht. Liegt nämlich - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Seit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz geänderte Umstände, die zu einer Prüfung der aktuellen Zulässigkeit der Abschiebung hätten führen müssen, wurden vom Revisionswerber nicht behauptet.