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Verfahrensrecht

OGH: Gewährleistungs- und Interventionsklage und zur Frage, ob Art 8 Nr 2 EuGVVO aufgrund des von Österreich abgegebenen Vorbehalts nicht anwendbar ist

Der Gerichtsstand nach Art 8 Nr 2 EuGVVO kann gem Art 65 Abs 1 EuGVVO nur geltend gemacht werden, soweit dies das innerstaatliche Recht zulässt; Gewährleistungs- und Interventionsklagen sind dem österreichischen Prozessrecht fremd; stattdessen gibt es in Österreich (und anderen Ländern) die Streitverkündigung; es wurde damit ein Vorbehalt des Inhalts statuiert, dass die Zuständigkeit nach Art 8 Nr 2 EuGVVO vor österreichischen (wie vor deutschen) Gerichten nicht in Anspruch genommen werden kann

15. 09. 2020
Gesetze:   Art 8 EuGVVO, Art 65 EuGVVO, § 21 ZPO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, besondere Zuständigkeiten, Gewährleistungs- und Interventionsklage, Vorbehalt, Streitverkündigung

 
GZ 7 Ob 1/20b, 08.07.2020
 
OGH: Die in Art 8 Nr 2 EuGVVO geregelte, aus dem romanischen Rechtsbereich stammende – jedoch autonom auszulegende – Gewährleistungs- und Interventionsklage begründet einen Gerichtsstand in dem Mitgliedstaat und vor dem Gericht der jeweiligen Hauptklage. Danach kann eine Prozesspartei des Hauptprozesses, die glaubt, für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs der Hauptklage einen Anspruch auf Gewährleistung, Schadloshaltung oder Freistellung gegen einen Dritten zu haben, diesen vor dem Gericht der Hauptklage mitverklagen. Aufgrund dieses Zusammenhangs kann die Klage gegen den Dritten auch dann erhoben werden, wenn das Gericht nach allgemeinen Regeln für Klagen gegen den Dritten nicht zuständig wäre. Sie kann bei dem Gericht des Hauptprozesses auch dann erhoben werden, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung des Hauptprozesses nicht auf dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern auf einem Sondergerichtsstand beruht.
 
Der Gerichtsstand steht sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten der Hauptklage zu. Das Interesse des Garantiebeklagten, möglichst nur an seinem (Wohn-)Sitz geklagt zu werden, wird durch das Interesse an der Einheitlichkeit der Entscheidung und durch Erwägungen der Prozessökonomie verdrängt.
 
Mit dem Argument der Vermeidung von Parallelverfahren erweiterte der EuGH den Anwendungsbereich der Vorgängerbestimmung Art 6 Nr 2 EuGVVO in der Entscheidung C-52/14. Er sieht von der Vorschrift auch eine Klage umfasst, mit der ein Dritter dem Hauptprozess gegen den Beklagten hinzutritt. Auch der Dritte kann daher nach dem Zweck der Regelung am Gerichtsstand des Hauptprozesses eine Regressklage gegen eine der Parteien des Hauptprozesses erheben, wenn die Klage mit dem Hauptprozess eng zusammen hängt.
 
Der Gerichtsstand nach Art 8 Nr 2 EuGVVO kann gem Art 65 Abs 1 EuGVVO aber nur geltend gemacht werden, soweit dies das innerstaatliche Recht zulässt. Gewährleistungs- und Interventionsklagen sind dem österreichischen Prozessrecht fremd. Stattdessen gibt es in Österreich (und anderen Ländern) die Streitverkündigung. Es wurde damit ein Vorbehalt des Inhalts statuiert, dass die Zuständigkeit nach Art 8 Nr 2 EuGVVO vor österreichischen (wie vor deutschen) Gerichten nicht in Anspruch genommen werden kann.
 
Soweit sich die Zweitklägerin auf die Vergleichbarkeit des Falles mit jenem der Entscheidung EuGH C-52/14, SOVAG, beruft, negiert sie, dass im dort zugrundeliegenden nationalen Prozessrecht eine Interventionsklage – im Gegensatz zu Österreich – zulässig war. In Österreich steht der Gerichtsstand nach Art 8 Nr 2 EuGVVO jedenfalls nicht zur Verfügung, auch wenn mitunter eine entsprechende Klageform auch in Österreich als rechtspolitisch überlegenswert angesehen werden mag.
 
 

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