Hat das Gericht schon vor der Verteilungstagsatzung unvollständige und daher irreführende Anleitungen gegeben, so ermöglicht die Wiedereröffnung der Verteilungstagsatzung nach § 194 ZPO (§ 78 EO) dem Gericht nachzuholen, was es versäumt hat
GZ 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
OGH: Die Vorschriften über die mündliche Verhandlung einschließlich der Bestimmungen über die Prozessleitung (und damit auch § 194 ZPO) gelten gem § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Eine erforderliche Erstreckung schiebt die Beendigung der Verteilungstagsatzung hinaus, weshalb das in § 211 Abs 4 EO festgelegte Verbot der Ergänzung der Anmeldung nicht wirksam wird.
Das Exekutionsgericht hat zwar nach stRsp nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen, wenn auch anwaltlich vertretenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wodurch es allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung kommen kann. Eine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger besteht nicht. Das Exekutionsgericht ist aber nicht gehindert, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der Tagsatzung.
Hier hat das Erstgericht bereits vor der Verteilungstagsatzung der Vorzugspfandrechte geltend machenden Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Verbesserungsaufträge erteilt, denen diese jeweils umgehend nachkam. Diese Aufträge waren zwar zu diesem Zeitpunkt zulässig, aber unvollständig, weil sie eine Aufschlüsselung der auf die einzelnen verstigerten Wohnungseigentumsobjekte bzw Meistbote entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht forderten. Zwar hat das Exekutionsgericht idR keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise bei der hier vorliegenden unvollständigen und daher irreführenden Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. Unter diesen Umständen ist aber auch die Wiedereröffnung der Meistbotsverteilungstagsatzung konsequent, ermöglicht doch § 194 ZPO die nachträgliche Berücksichtigung eines Umstands, der schon zuvor gem § 182 ZPO im Rahmen der materiellen Prozessleitung hätte berücksichtigt werden sollen; diese Bestimmung dient also (nur) dazu, etwas nachzuholen, was das Gericht versäumte.