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Verfahrensrecht

OGH: Vorläufige Maßnahme iSd § 107 Abs 2 AußStrG

Die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen sind in dem Sinne reduziert, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen

15. 09. 2020
Gesetze:   § 107 AußStrG, § 138 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Obsorge, vorläufige Maßnahme, Kindeswohl

 
GZ 4 Ob 110/20k, 12.08.2020
 
OGH: Es ist zulässig, im Rahmen von vorläufigen Maßnahmen die Obsorge der Eltern ganz oder teilweise zu entziehen und dem KJHT zu übertragen. Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls auch vorläufig einräumen oder entziehen.
 
Nach dem Willen des Gesetzgebers hat das Gericht eine solche vorläufige Entscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG schon dann zu treffen, wenn zwar für die endgültige Regelung noch weitergehende Erhebungen (etwa die Einholung oder Ergänzung eines Sachverständigengutachtens) notwendig sind, aber eine rasche Regelung der Obsorge oder der persönlichen Kontakte für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und dadurch das Kindeswohl fördert. Die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen sind in dem Sinne reduziert, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen.
 
Eine solche Entscheidung erfordert eine ausreichende Tatsachengrundlage. Auch bei einer vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten, zumal auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.
 
Das Ziel einer entspannten Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist zweifelsfrei geeignet, das Kindeswohl zu fördern. Die angeordnete Maßnahme muss dabei aber zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein.
 
 

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