Wurde die Form nicht gewahrt, so ist nach stRsp die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig; in der Rechtsauffassung des Rekursgerichts, angesichts dieser Rechtslage sei die Berufung auf die Formungültigkeit des jüngeren Testaments durch den Erstantragsteller nicht rechtsmissbräuchlich, kann keine Fehlbeurteilung erkannt werden
GZ 2 Ob 12/20h, 29.06.2020
OGH: Rechtsmissbrauch liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Wurde die Form nicht gewahrt, so ist nach stRsp die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig. In der Rechtsauffassung des Rekursgerichts, angesichts dieser Rechtslage sei die Berufung auf die Formungültigkeit des jüngeren Testaments durch den Erstantragsteller nicht rechtsmissbräuchlich, kann keine Fehlbeurteilung erkannt werden.