Den Unterhaltsschuldner trifft bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Mitwirkungspflicht, die gerade dann schlagend wird, wenn der amtswegigen Ermittlung des Gerichts Grenzen gesetzt sind; wirkt der Unterhaltsschuldner nicht iSd § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mit, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden
GZ 3 Ob 91/20h, 08.07.2020
OGH: Dem ihm von den Vorinstanzen angelasteten Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht im Verfahren hält der Vater knapp entgegen, dass im Kindesunterhaltsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit herrsche, weshalb es in erster Linie dem Gericht und nicht den Parteien obliege, die geeigneten Informationen für die Feststellungen beizuschaffen. Abgesehen davon, dass hier das Erstgericht dem Gebot der amtswegigen Beweisaufnahme durch die Einholung eines Gutachtens durchaus entsprochen hat, kann die Argumentation des Vaters die Zulässigkeit des Rechtsmittels schon deshalb nicht stützen, weil sie sich in Widerspruch mit der gesicherten (von § 16 Abs 2 AußStrG gedeckten) Rsp setzt. Demnach trifft den Unterhaltsschuldner bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Mitwirkungspflicht, die gerade dann schlagend wird, wenn der amtswegigen Ermittlung des Gerichts – wie hier – Grenzen gesetzt sind. Wirkt der Unterhaltsschuldner nicht iSd § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mit, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden.
Ob der Unterhaltsschuldner der Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen ist oder nicht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Das Rekursgericht hat sich auf die Jud des OGH bezogen, wonach bei mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand möglich ist.
Den Kern der Rechtsmittelausführungen bildet das Argument, dass der Vater seine Lebenshaltungskosten teilweise durch freiwillige finanzielle Zuwendungen von dritter Seite, insbesondere von seinen Eltern, finanziert habe. Diese Zuwendungen dürften aber nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen.
Im erstinstanzlichen Verfahren führte der anwaltlich vertretene Vater zu seinen (nach seinem Erachten anzurechnenden) Ausgaben für die Kinder teilweise akribisch und detailliert aus. Zu seinen im Revisionsrekurs hervorgehobenen Einnahmen von dritter Seite findet sich in erster Instanz allerdings nur folgendes Vorbringen: „Hinsichtlich meiner finanziellen Gebarung halte ich fest, dass ich fast immer auf Hilfe von dritter Seite angewiesen bin“. Weiters ist im Gutachten der Sachverständigen als Beilage eine E-Mail des Vaters dokumentiert, in dem der Vater gegenüber der Sachverständigen erklärt, dass er finanziell von seinen Eltern unterstützt werde. Ein substantielles Vorbringen zur Unterstützung Dritter und va zu Grund, Höhe und Zweck der Zuwendungen ist daraus nicht abzuleiten. Die Vorinstanzen sahen sich zu Recht nicht zu weiteren Beweisaufnahmen und Feststellungen veranlasst.
Der Vater wirft dem Rekursgericht vor, es entferne sich von der Jud, wonach freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen nicht Teil der Bemessungsgrundlage seien. Dabei blendet er allerdings aus, dass schon mangels substantiierter Behauptungen zu den Zuwendungen keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten. Vom Erstgericht wurde in seiner Beweiswürdigung lediglich seine Behauptung (gegenüber der Sachverständigen) referiert, dass er finanziell von seinen Eltern unterstützt werde. Das Rekursgericht verwies den Vater hier auf die ihn treffende Behauptungs- und Beweislast und sah die Herkunft und Höhe der dem Vater zugeflossenen Zuwendungen als nicht erwiesen an. Die vom Rekursgericht vorgenommene Verteilung der Behauptungs- und Beweislast zu Ungunsten des Vaters wird von diesem nicht weiter hinterfragt.