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Zivilrecht

OGH: § 189 ABGB – Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils (hier: Begehren auf Übermittlung der Schulzeugnisse)

Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist;die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die ablehnende Haltung der (mündigen) Minderjährigen allein nicht für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls ausreicht, die zu einer Beschränkung der Informationsrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils führen könnte, im Verfahren keine tauglichen Gründe dargelegt worden seien, warum dem Vater die Informationen über den Schulerfolg der Tochter vorenthalten werden müssten und inwieweit andernfalls das Wohl der Minderjährigen gefährdet wäre [weitere Gründe wären Rechtsmissbrauch sowie die Unzumutbarkeit der Erteilung der Information für Mutter oder Kind], und eine solche Gefährdung der gesetzlichen Interessen durch die Übermittlung der Schulzeugnisse an den Vater auch nicht erkennbar sei, ist nicht korrekturbedürftig

15. 09. 2020
Gesetze:   § 189 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, Schulerfolg, Kindeswohl

 
GZ 1 Ob 112/20g, 24.06.2020
 
OGH: Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach § 189 Abs 4 ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen iSd § 189 Abs 4 ABGB vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt. Dass der Adressat der Informationspflicht grundsätzlich die mit der Obsorge betraute Person (zumeist ein Elternteil) ist, entspricht auch der einhelligen Meinung in der Lit.
 
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen ist daher nicht der Tochter die Verpflichtung zur Erteilung der Auskünfte aufzuerlegen. Wenn die Mutter behauptet, sie müsste entgegen dem Willen ihrer Tochter dem Vater die Schulzeugnisse übermitteln und würde damit einen Vertrauensbruch begehen, ist nicht erkennbar, inwieweit es einen Vertrauensbruch bedeuten könnte, wenn sie einer gesetzlichen oder gar konkret gerichtlich angeordneten Verpflichtung nachkommt. Auch die von der Mutter in den Raum gestellte Frage der Überwindung eines „körperlichen Widerstands“ des Kindes geht ins Leere, ist doch nicht ersichtlich, inwieweit der Mutter von der Schule die Übermittlung von Duplikaten verwehrt würde, sofern die Originale für sie nicht greifbar sein sollten.
 
Die Auffassung des Rekursgerichts, die Informationsrechte des Vaters seien nicht gem § 189 Abs 2 letzter Satz ABGB (ex lege) entfallen, wird in den Rechtsmitteln nicht in Zweifel gezogen, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit Informationsrechte des mit der Obsorge nicht betrauten Elternteils – unter Bedachtnahme auf dessen Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände – gem Satz 1 leg cit eingeschränkt oder entzogen werden sollen, ist typischerweise von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
 
Die Revisionsrekurswerberinnen gehen selbst davon aus, dass ein Fall zu beurteilen ist, in dem das Informationsinteresse des nicht obsorgeberechtigten Elternteils (hier des Vaters) und ein klar dokumentierter gegenteiliger Wille der 14jährigen Minderjährigen aufeinandertreffen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die ablehnende Haltung der (mündigen) Minderjährigen allein nicht für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls ausreicht, die zu einer Beschränkung der Informationsrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils führen könnte, im Verfahren keine tauglichen Gründe dargelegt worden seien, warum dem Vater die Informationen über den Schulerfolg der Tochter vorenthalten werden müssten und inwieweit andernfalls das Wohl der Minderjährigen gefährdet wäre [weitere Gründe wären Rechtsmissbrauch sowie die Unzumutbarkeit der Erteilung der Information für Mutter oder Kind], und eine solche Gefährdung der gesetzlichen Interessen durch die Übermittlung der Schulzeugnisse an den Vater auch nicht erkennbar sei, ist nicht korrekturbedürftig. Nachvollziehbare konkrete und sachliche Gründe, warum dem Vater die Schulunterlagen nicht ausgehändigt werden sollen, nennen die Revisionsrekurswerberinnen auch in den Rechtsmitteln nicht; nach der Aussage der Mutter würde sich daraus ein „durchschnittlicher“ Schulerfolg ergeben.
 
 

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