Ausgehend von den Feststellungen, dass wegen des hohen Bleigehalts des Trinkwassers und der (nur) zeitweise und (nur) in Teilen der Wohnung aufgetretenen Geruchsbelästigungen keine gänzliche Unbrauchbarkeit, sondern nur eine (wenngleich massive) Gebrauchsbeeinträchtigung vorlag, haben die Vorinstanzen das Recht auf eine 100%ige Mietzinsminderung verneint
GZ 4 Ob 83/20i, 02.07.2020
OGH: Die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Mietzinsminderung berechtigt ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Ausgehend von den Feststellungen, dass wegen des hohen Bleigehalts des Trinkwassers und der (nur) zeitweise und (nur) in Teilen der Wohnung aufgetretenen Geruchsbelästigungen keine gänzliche Unbrauchbarkeit, sondern nur eine (wenngleich massive) Gebrauchsbeeinträchtigung vorlag, haben die Vorinstanzen das Recht auf eine 100%ige Mietzinsminderung verneint. Das hält sich im Rahmen der Rsp (vgl zB 9 Ob 34/04x: Reduktion um 25 % bei gesundheitsschädlicher Bleikonzentration im Trinkwasser).
Mit ihrem Hinweis, dass sich das Ausmaß der Mietzinsminderung nicht nach starren Prozentsätzen, sondern nach dem (von ihnen mehrfach hervorgehobenen) „Restnutzen“ richten müsse, räumen die Beklagten selbst ein, dass die Wohnung für sie zumindest teilweise brauchbar ist.
Der Entscheidung 7 Ob 631/92 lag zugrunde, dass eine Benützung der gemieteten Räume zu dem vereinbarten Zweck wegen des Fehlens der baubehördlichen Bewilligung zur Widmungsänderung unstatthaft und nicht gewährleistet war. Dessen ungeachtet wurde hier eine gänzliche Mietzinsminderung verneint, weil der dortige Mieter die Wohnung tatsächlich benützt und damit einen Vorteil erzielt hat. Das steht nicht im Widerspruch zur angefochtenen Entscheidung (zumal, wie ausgeführt, selbst die Beklagten einen Restnutzen an der Wohnung einräumen).