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Zivilrecht

OGH: Zur überholenden Kausalität

Eine bloß mangelhafte Errichtung eines Bauwerks an sich ist keine Reserveursache, wenn es den bisherigen Belastungen standgehalten hätte und nicht in absehbarer Zeit beschädigt worden wäre

15. 09. 2020
Gesetze:   § 1295 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, überholende Kausalität, Reserveursache, Schadenseintritt, mangelhaftes Bauwerk, Baumangel

 
GZ 7 Ob 129/19z, 24.06.2020
 
OGH: Bei der Verursachung (Kausalität) ist zu prüfen, ob der potenziell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein positives Verhalten ist für einen Erfolg ursächlich, wenn es ihn herbeigeführt, ihn bewirkt hat. Nach der Formel von der conditio sine qua non ist zu fragen, ob der Erfolg (Schaden) auch ohne das zu prüfende Verhalten (den zu prüfenden Umstand) eingetreten wäre. Ein Verhalten ist ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann der Erfolg entfiele. Ob das zutrifft, ist eine Tatfrage, wobei die Beweislast für den Kausalzusammenhang den Geschädigten trifft.
 
Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verursacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen; sie ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später „auch sonst“ eingetreten wäre, weil die „hypothetische Ursache“ („Reserveursache“) zum Tragen gekommen wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können. Eine bloß mangelhafte Errichtung eines Bauwerks an sich ist keine Reserveursache, wenn es den bisherigen Belastungen standgehalten hätte und nicht in absehbarer Zeit beschädigt worden wäre.
 
Die Aufhebung der Haftung wegen überholender Kausalität wird von der Rsp grundsätzlich verneint, jedoch hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger.
 
 

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