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Zivilrecht

OGH: Kollision mit Motorrad (welches an Fahrzeugkolonne links -im Gegenverkehrsstreifen- vorbeifuhr) im Zuge eines Einbiegens nach links (vor einem zum Rechtseinbiegen angehaltenen Klein-LKW) in die Bundesstraße (aus einer Tankstelle)

Wer aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig ist, hat diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung; dem Vorbeifahrenden kann nicht die Verpflichtung auferlegt werden, das von einem anderen Verkehrsteilnehmer gesetzte verkehrsordnungswidrige Verhalten noch vor dessen Erkennbarkeit durch die Wahl einer so geringen Fahrgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen, die es ihm ermöglicht, auch bei Missachtung seines Vorrangs sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen

15. 09. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 19 StVO, § 17 StVO, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Vorrang, Vorbeifahren an Kolonne, Einbiegen in Bundesstraße, Fahrgeschwindigkeit, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 27/20i, 29.06.2020
 
OGH: Durch den Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf „seinen“ Vorrang wird der Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, also auch der eines Vorbeifahrenden, nicht betroffen. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger eine Vorrangverletzung (§ 19 Abs 6 und 7 StVO) zur Last liegt, weil sie trotz Sichtbehinderung nicht „vortastend“ in die bevorrangte Verkehrsfläche eingefahren ist.
 
Den Kläger trifft am Zustandekommen des Unfalls kein Mitverschulden:
 
Gem § 17 Abs 1 Satz 1 StVO ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Unter den anderen Straßenbenützern, die durch die Vorbeifahrt nicht behindert werden dürfen, können Straßenbenützer, die gegenüber dem Vorbeifahrenden keinen Anspruch auf Nichtbehinderung haben, nicht verstanden werden. Wer aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig ist, hat diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung.
 
Die benachrangte Erstbeklagte war somit vom Schutzzweck des § 17 Abs 1 StVO nicht umfasst. Ein haftungsbegründendes Mitverschulden des Klägers kann daher nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.
 
Dem Kläger ist keine (relativ) überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen:
 
Nach den Feststellungen war für den Kläger das Einfahren der Erstbeklagten in die Bundesstraße nicht erkennbar, weil die Sicht durch den Klein-LKW verdeckt war.
 
Zu vergleichbaren Verkehrssituationen hat der OGH bereits ausgesprochen, dass bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen bei der Wahl einer Geschwindigkeit unter 50 km/h im Ortsgebiet nicht in Rechnung gestellt zu werden brauchen. Dem Vorbeifahrenden kann nicht die Verpflichtung auferlegt werden, das von einem anderen Verkehrsteilnehmer gesetzte verkehrsordnungswidrige Verhalten noch vor dessen Erkennbarkeit durch die Wahl einer so geringen Fahrgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen, die es ihm ermöglicht, auch bei Missachtung seines Vorrangs sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Der Kläger musste daher nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug aus der Tankstellenausfahrt unter Missachtung seines Vorrangs vor dem zum Rechtseinbiegen angehaltenen Klein-LKW in den von ihm benützten Fahrstreifen einfahren werde.
 
Aus diesen Gründen lag für den Kläger auch keine rechtzeitig erkennbare unklare Verkehrssituation, die die Einhaltung besonderer Vorsicht und einer geringeren Geschwindigkeit als 45 km/h verlangt hätte vor.
 
 

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