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Sicherheitsrecht

VwGH: Fehlalarm – zur Frage, ob als Ersatz für Aufwendungen einer Dienststelle des Bundes einer anderen Dienststelle des Bundes ein Kostenersatz nach§ 92a SPG vorgeschrieben werden kann

Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre (hier: der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Justiz), mit jenem Rechtsträger, der die Kosten zu tragen hätte (hier: der Bund, vertreten durch die Landespolizeidirektion Kärnten), kommt die Verpflichtung zu Kostenersatz gem § 92a SPG nicht in Betracht

14. 09. 2020
Gesetze:   § 92a SPG
Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, Alarmeinrichtung, Fehlalarme, Kostenersatz, Identität des Rechtsträgers

 
GZ Ro 2020/01/0009, 22.07.2020
 
VwGH: Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt gem § 92a Abs SPG als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.
 
Gem § 92a Abs 2 SPG sind die Gebühren, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) von dieser vorzuschreiben.
 
Das gehäufte Auftreten derartiger „Fehlalarme“ hat den Gesetzgeber nach den Erläuterungen dazu bewogen, die Bestimmung des § 92a in das SPG einzufügen, um bei den Verfügungsberechtigten (von mit Alarmanlagen geschützten Objekten) eine entsprechende Sorgfalt zu bewirken und um unbegründete Mehraufwendungen der Sicherheitsbehörden zu verhindern.
 
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kostenersatzpflicht.
 
Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht „zufließen“. Im Übrigen ist es schon im Hinblick auf die Vollstreckung eines solchen Bescheides widersinnig, den Rechtsträger (hier: den Bund) zu Kostenersatz sich selbst gegenüber zu verpflichten.
 
 

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