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Fremdenrecht

VwGH: Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd § 27 Abs 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit

Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gem § 27 Abs 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw dem VwG unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf

14. 09. 2020
Gesetze:   § 27 StbG, § 37 AVG, § 39 AVG
Schlagworte: Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, Mitwirkungspflicht

 
GZ Ra 2019/01/0345, 06.07.2020
 
VwGH: Gem § 27 Abs 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
 
Nach der stRsp des VwGH setzt die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt.
 
Das Vorliegen dieser vom VwG auf Grund des von der Tochter des Revisionswerbers in deren Verfahren nach § 27 Abs 1 StbG vorgelegten sie betreffenden Personenstandsregisterauszugs angenommenen Voraussetzungen wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Vielmehr vermeint der Revisionswerber zusammengefasst, im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 11. Dezember 2018, E 3717/2018, hätte die belBeh seine Tochter nicht unter Heranziehung der (mutmaßlichen) türkischen Wählerevidenzliste unter Druck setzen dürfen, ihren Personenstandsregisterauszug vorzulegen, um sich von den Anwendungsvoraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG freizubeweisen. Insofern habe die belBeh den Personenstandsregisterauszug seiner Tochter auf gesetzwidrige Weise gewonnen, weshalb dieses Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliege und daher von der belBeh nicht hätte verwertet werden dürfen.
 
Der VwGH hat sich schon vielfach mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt und ua auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht der Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften hingewiesen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gem § 27 Abs 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw dem VwG unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf.
 
 

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