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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung

Es besteht die Verpflichtung des Antragstellers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen; diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat

14. 09. 2020
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Konkretisierungspflicht

 
GZ Ra 2020/01/0212, 27.07.2020
 
VwGH: Es besteht die Verpflichtung des Antragstellers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.
 
Im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision sei aufgrund eines Fehlers einer rechtsunkundigen Betreuerin zu spät eingebracht worden. Die Betreuerin sei davon ausgegangen, dass das Erkenntnis erst am 13. Mai 2020 eingelangt sei. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin sei das Erkenntnis am 11. Mai 2020 zugestellt worden und das unvorhergesehene Ereignis habe darin bestanden, dass die Beratungsstelle nicht ganztägig besetzt gewesen sei.
 
Selbst unter der Prämisse, dass das Erkenntnis erst am 11. Mai 2020 zugestellt worden sei, erweist sich der am 24. Juni 2020 zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision im Hinblick auf die Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages von sechs Wochen als verspätet.
 
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu.
 
 

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