Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar
GZ Ra 2019/01/0345, 06.07.2020
VwGH: Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar. Ebenso wenig handelt es sich bei einem von der Partei dementsprechend vorgelegten Beweismittel um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel. Der Verwertung dieses Beweismittels durch das VwG steht im vorliegenden Verfahren bereits deshalb kein Beweisverwertungsverbot entgegen.